Im September 2019 seien sie zusammen einen Monat beim Vater des Beschuldigten in Sizilien gewesen, da habe ihn der Beschuldigte eingeladen. Am Tag der Hausdurchsuchung hätte er mit E. grilliert und Substanzen konsumiert. Zur Frage, ob E. in der Wohnung Betäubungsmittel bezog, grinste er und wollte nichts dazu sagen. Zu allfälligen Betäubungsmittelgeschäften des Beschuldigten verweigerte er die Aussage (UA act. 629 ff.).