F. gab in der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 an, er habe zwei Handynummern (079 .. . und 076 ... ), weil er das Handy mit der ersten Nummer verloren und wiedergefunden gehabt habe. Er be·nutze dieses Handy und wenn es sonst jemand brauche. Zu Fragen betr. Beschuldigter und Betäubungsmittel machte er keine Aussagen (UA act. 584 ff.). C. sagte am 19. November 2020 aus, sie benutze die auf sie lautende Handynummer. Des Weiteren machte sie keine Aussagen (UA act. 599 ff.).