An der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 gab der Beschuldigte an, sein Postkonto habe er zum Rechnungen zahlen benutzt. Das eingezahlte Geld stamme vom Ersparten aus den USA. Zu den einzelnen Zahlungen konnte er nichts mehr sagen. Eine Erklärung, weshalb er nachzahlte, obwohl noch genügend Geld zum Zahlen auf dem Konto war, konnte er nicht geben. G. habe für ihn jeweils Geld einbezahlt, wenn er an der Post vorbeiging (UA act. 535 ff.). Zu Fragen betreffend Betäubungsmittelkonsum gab er keine Auskunft. Die sichergestellten Betäubungsmittel seien sein Besitz, er habe diese jedoch nicht verkauft (UA act. 545 ff.).