Der Beschuldigte bleibt dabei, E. Heroin gegen Sevre-Long getauscht zu haben. E. sei wohl verwirrt gewesen, wenn er bestreitet, das Sevre-Long gegeben zu haben (UA act. 486 ff.). An der Einvernahme vom 19. November 2020 sagte der Beschuldigte, C. kenne er flüchtig. Beim letzten Kontakt sei es um ein persönliches Gespräch gegangen. Er habe ihr keine Drogen verkauft (UA act. 498 ff.). Mit D. sei er befreundet. Er verweigert auf die Frage, ob es Drogen-Tauschge- schäfte gab, die Aussage. An den Grund für das Treffen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe ihr keine Drogen verkauft. Auf Konfrontation mit der - 17 -