2.1.3. Sachliche Beweismittel 2.1.3.1. An der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnten in der Wohnung von G. in Nussbaumen eine elektronische Kaffeemühle mit Pulverrückständen, eine Geldkassette mit Fr. 3'500.00 Bargeld (Stückelung 4x200, 16x100, 12x50, 25x20, 4x10), 11 Behältnisse mit Betäubungsmitteln, benutzte und unbenutzte Minigrip, Minigrip mit Tabletten, ein Filzstift, ein 50 g Gewichtsstein, ein Ersatzschlüssel und eine Metallnadel und eine Miniwaage und 2 Löffel mit Pulverrückständen sichergestellt werden (UA act. 110 f., 128 ff.).