2.1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, die Geldkassette samt Inhalt in seinem Besitz gehabt zu haben. Er bestreitet jedoch, die Betäubungsmittel weiterverkaufen gehabt zu wollen , diese seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen (Prot. HV, S. 11 ). Dass es zu übergaben von Heroingemisch gekommen sein soll, bestreitet der Beschuldigte grundsätzlich. - 13 -