Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahrnehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein, dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Beteiligten. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilderungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern (GRONER, S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.; Bundesgerichtsurteil 68_760/2010 vom 13. Dezember2010 E. 2.4.1).