Zu berücksichtigen sind auch die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemmtes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt stehenden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch weitere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, - 12 -