1.3. Bei sich widersprechenden Aussagen hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwürdiger ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage des Beschuldigten. Zur Würdigung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall.