Eine Verurteilung auf der Grundlage von Indizien verletzt weder die Unschuldsvermutung, noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der Grundsatz in dubio pro reo nicht auf einzelne Indizien Anwendung , sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (NIKLAUS ÜBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 693).