Damit ist gesagt, dass nicht jeder denkbare oder mögliche Zweifel an der Täterschaft eines Beschuldigten einen Zweifelsfall im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StPO zu begründen vermag. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 f .; Urteil des Bundesgerichts 68_997/2010 vom 5. April 2011 E. 3.3.2). Der Grundsatz in dubio - 11 - pro reo ist dann verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).