Die erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Beschuldigten ist demnach erreicht, wenn vernünftigerweise und nach den Erfahrungen des Lebens ein anderer als der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt keine oder nur geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sachverhaltes nicht mehr obwalten können (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 54 N 12 ff.). Damit ist gesagt, dass nicht jeder denkbare oder mögliche Zweifel an der Täterschaft eines Beschuldigten einen Zweifelsfall im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StPO zu begründen vermag.