Diese Beweisregelung beruht auf der Erkenntnis, dass sich ein Sachverhalt nie dermassen lückenlos nachweisen lässt, dass sämtliche denkbaren Zweifel an seiner Verwirklichung ausgeräumt werden können. Die erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Beschuldigten ist demnach erreicht, wenn vernünftigerweise und nach den Erfahrungen des Lebens ein anderer als der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt keine oder nur geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sachverhaltes nicht mehr obwalten können (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 54 N 12 ff.).