Die Verurteilung kann sich auch auf Indizien oder das Protokoll einer polizeilichen Befragung stützen. Entscheidend ist die Überzeugungskraft eines Beweismittels (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel/Genf/München 2005 [nachfolgend zit. HAUSER/S_CHWERI/HART- MANN], § 54 N 1 ff.). Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO besagt, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind .