1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien , aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Die Verurteilung kann sich auch auf Indizien oder das Protokoll einer polizeilichen Befragung stützen.