Was eine beschuldigte Person wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit Tat- und nicht Rechtsfrage. Über Tatfragen bzw. innere Tatsachen ist ebenfalls Beweis zu führen. Ist der Täter hinsichtlich der inneren Tatsachen nicht geständig, so ist aufgrund der. äusseren Umstände bzw. des Tatvorgehens auf die inneren Tatsachen zu schliessen. Sind die Tatsachen beweismässig erstellt, so ist es eine Rechtsfrage, ob damit ein vom Gesetz verlangtes Tatbestandsmerkmal erfüllt worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass sich Tat- und Rechtsfragen zuweilen überschneiden können (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit zahlreichen Verweisen) .