1.1. Das Gericht hat alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6_ Abs. 1 StPO). In anderen Worten ist es Aufgabe des Gerichts, u.a. abzuklären, ob sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt auch tat- - 10 - sächlich so zugetragen hat. Diese Abklärung erfolgt auf dem Weg der Beweisführung (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht setzt zur Wahrheitsfindung alle zulässigen Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO).