1. Örtliche Zuständigkeit Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die Begehung von mehreren Delikten vor, die alle im Bezirk Baden verübt worden sein sollen. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden ist somit gegeben (Art. 34 Abs. 1. StPO). 2. Sachliche Zuständigkeit Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, weshalb gestützt auf Art. 19 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 EG StPO AG die sachliche Zuständigkeit des Gesamtgerichts gegeben ist. II. Materielles