4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen. 5. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 10.09.2019 gewährten bedingten Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verzichten. Der Beschuldigte sei zu verwarnen und die Probezeit zu verlängern. 6. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Bargeldes von Fr. 8'064.80, einzuziehen und zu vernichten bzw. zu verwerten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 8'064.80 seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.