2. Der Beschuldigte sei schuldig Z,tJ sprechen: der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetrnG (Ziff. 6 der Anklageschrift); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Ziff. 2); des mehrfachen .Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Ziff. 3). 3. Der Beschuldigte sei im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a Fr. 30.00, bedingt; einer Busse von Fr. 1'000.00.