4. Die in der Anklageschrift unter II. Ziff. 4 aufgeführten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten bzw. zu verwerten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, eventualiter seien sie gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu gebrauchen. 5. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. - Beschuldigter (amtliche Verteidigerin): -8-