2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre unter Anrechnung der ausgestandenen Haft 180 Tagessätze Geldstrafe aCHF 30.00, unbedingt Busse CHF 500.00 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10.09.2019 (30 Tagessätze a CHF 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen