4. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegen~tände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten bzw. zu verwerten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, eventualiter seien siegestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu gebrauchen: