2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre 180 Tagessätze Geldstrafe aCHF 30.00, unbedingt · Busse CHF 500.00 Anrechnung der ausgestandenen Haft 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10.09.2019 (30 Tagessätze a CHF 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen.