.--·** Bezirksgericht Baden * Si2CZl ZZlS pu KANTON AARGAU Strafgericht Mellingerstrasse 2a 5400 Baden Telefon 056 202 35 02 Fax 056 202 35 00 ST.2021 .113/ho StA-Nr. ST.2020.4133 Dieses erstinstanzliche Urteil wurde durch das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau SST.2022.24 aufgehoben Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Gerichtspräsidentin Fehr Bezirksrichter Brändli Bezirksrichter Ziegler Bezirksrichterin Zilli Bezirksrichterin Messmer Gerichtsschreiberin Hoop Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dätt- wil AG Beschuldigter A. _ _ __, geboren am tt.mm.1970, von Sachsein, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Zimmerli, Gegenstand Strafverfahren betreffend BetmG-Widerhandlung, SVG-Widerhandlung, WG-Widerhandlung -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Am 1. Juni 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die folgende Ankla- geschrift: In der Strafsache Beschuldigter A. von Sachsein, amtl. v.d. Mlaw Melany Zimmerli, Rechtsanwältin, Übersetzung Nein Haftsache Nein Untersuchungshaft 26.08.2020, 15:10 Uhr, bis 19.11.2020, 17:35 Uhr (Art. 220 ff. StPO) wird wie folgt Anklage erhoben: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 2. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG 3. Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG 4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 7 Abs. 2 lit. b WG 5. Übertretung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG und Art. 47 Abs. 1 WV 6. Mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte hat unbefugt Betäubungsmittel besessen, veräussert und Anstalten zur Veräusserung getroffen. Der Beschuldigte wusste oder musste annehmen, dass sich seine Widerhandlungen auf Mengen von Betäubungsmitteln bezogen, welche geeignet waren, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. 1.1. Besitz und Anstalten Treffen zur Veräusserung von Kokain- und Heroinge- misch sowie Sevre-Long Kapseln Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.08.2020 am Aufenthaltsort des Beschuldigten in 5415 Nussbaumen konnten aus dem Besitz des Beschuldigten in einer verschlossenen Geldkassette ca. 40.55 Gramm Heroingemisch (Heroin Hydrochlorid mindestens 38%), ca. 48.6 Gramm Kokaingemisch (Kokain Hydrochlorid 86%) und 45 Kapseln Sevre-Long Kap- seln (Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Morphin) vorgefunden und sichergestellt werden. -3- Weiter konnten in der Geldkassette unter anderem ca. 9.9 Gramm Paracetamol (Streck- mittel), diverse Minigripp-Säcklein, elektronische Waage und Bargeld von CHF 3'540.00 (4 Noten a CHF 200.00, 16 Noten a CHF 100.00, 12 Noten a CHF 50.00, 25 Noten a CHF 20.00, 4 Noten a CHF 10.00) vorgefunden und sichergestellt werden. Der Beschuldigte wollte das Heroin- und das Kokaingemisch sowie die Sevre-Long Kap- seln aus seinem Besitz an Abnehmer/innen weiterverkaufen, wozu es nur wegen der am 26.08.2020 erfolgten Festnahme und Sicherstellungen der teilweise bereits portionierten Betäubungsmittel nicht kam. Der arbeitslose und über kein Einkommen verfügende Be- schuldigte beabsichtigte, das durch den Drogenhandel erzielte Bargeld für seine Lebens- gestaltung und persönlichen Bedürfnisse zu verwenden. 1.2.Mehrfache Veräusserung von Heroingemisch 1.2.1 . Der Beschuldigte liess B. (separates Verfahren) am 10.06.2020, 18.38 Uhr, Bahn- hofstrasse, 5400 Baden, in seinen Personenwagen "Opel Corsa", einsteige·n, übergab die- sem ca. 4.95 Gramm Heroingemisch (Hydrochlorid 60%) und liess ihn auf Höhe der Ha- selstrasse 6, 5400 Baden, aussteigen. 1.2.2. Der Beschuldigte übergab C. (separates Verfahren) am 10.06.2020, ca. 18:57 Uhr, an der Coop Tankstelle, Landstrasse 166, 5415 Nussbaumen (Gde Obersiggenthal), eine unbe- kannte Menge Heroingemisch. 1.2.3. Der Beschuldigte übergab D. (separates Verfahren) am 16.07.2020, ca. 17.15 Uhr, an der General-Guisan-Strasse, Fussweg Richtung Landstrasse, 5415 Nussbaumen, eine unbe- kannte Menge Heroingemisch. 1.2.4. ·Der Beschuldigte übergab E. (separates Verfahren) am 26.08.2020, ca. 13.30 Uhr, an der General-Guisan-Strasse 49 in 5415 Nussbaumen, ca. 0.2 Gramm Heroingemisch. 1.2.5. Der Beschuldigte üb~rgab F. (separates Verfahren) am 26.08.2020, ca. 12.45 Uhr, in 5415 Nussbaumen eine unbekannte Menge Heroingemisch. 1.2.6. Der Beschuldigte übergab an G. (separates Verfahren) im Zeitraum von Juni 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 26.08.2020, in mehreren Malen eine nicht bestimmbare Menge Heroingemisch. Der Beschuldigte veräusserte mehrfach Heroingerriisch wissentlich und willentlich und war am 26.08.2020 im Besitz grösserer Mengen Heroin- und Kokaingemisch sowie Sevre Long Kapseln, welche er gewinnbringend an Abnehmer/innen weiterverkaufen wollte. Insbeson- dere war dem Beschuldigten bei sämtlichen Tathandlungen bekannt, dass die Mengen an Heroin- und Kokaingemisch die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen konnte, zumal auch die Gefahr von Überdossierungen und Komplikationen beim Mischkonsum bestand. -4- 2. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Der Beschuldigte führte mehrfach vorsätzlich ein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führe- rausweis entzogen wurde. 2.1. Der Beschuldigte lenkte am 10.06.2020, ca. 18:38 Uhr, den Personenwagen "Opel Corsa",. vom Bahnhof Baden aus nach Nussbaumen, Landstrasse 166, zur dort befindlichen Coop Tankstelle, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen. 2.2. Der Beschuldigte lenkte am 12.06.2020, von ca. 23.1 0 Uhr bis ca. 23.19 Uhr, den Perso- nenwagen "Opel Corsa", von 5432 Neuenhof nach 5400 Baden ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen. 2.3. Der Beschuldigte lenkte am 12.08.2020, von ca. 20.32 Uhr bis ca. 20.35 Uhr, den Perso- nenwagen "Opel Corsa",von 5432 Neuenhof nach 5400 Baden ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug jeweils, obwohl er wusste, dass ihm das Strassen- verkehrsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20.08.2019 ab sofort und auf unbe- stimmte Zeit den ausländischen Führerausweis aberkannt sowie den schweizerischen Füh- rerausweis entzogen hatte. 3. Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, obwohl er aus anderen Gründen fahrunfähig war, ein Motorfahrzeug geführt. 3.1. Zum Sachverhalt vgl. vorstehend Ziff. 2.2. Anlässlich der vorgenannten Fahrt am 12.06.2020 stand der Beschuldigte unter dem Einfluss von 39 µg/L Morphin (Vertrauens- bereich 27 µg/L- 51 µg/L) sowie 176 µg/L Cocain (Vertrauensbereich 123 µg/L- 229 µg/L) und war aufgrund dessen im Zeitpunkt der Fahrt fahrunfähig. 3.2. Zum Sachverhalt vgl. vorstehend Ziff. 2.3. Anlässlich der vorgenannten Fahrt am 12.08.2020 stand der Beschuldigte unter dem Einfluss von 82 µg/L Morphin (Vertrauens- bereich 5.7 µg/L - 107 µg/L) sowie 142 µg/L Cocain (Vertrauensbereich 99 µg/L-185 µg/L) und war aufgrund dessen im Zeitpunkt der Fahrt fahrunfähig. Der Beschuldigte lenkte jeweils wissentlich und willentlich unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug bzw. hielt er es zumindest für möglich und nahm es in Kauf, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand lenken würde. 4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte führte mehrfach vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe mit sich. -5- 4.1. Am 26.08.2020, ca 15.1 0 Uhr, führte der Beschuldigte in 5415 Nussbaumen AG, im Kof- ferraum seines Personenwagens Opel Corsa wissentlich und willentlich einen Schlagring mit sich, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen. 4.2. Am 26.08.2020, ca. 15.10 Uhr, führte der Beschuldigte in 5415 Nussbaumen AG, in seinem Personenwagen Opel Corsa, wissentlich und willentlich einen Softairpistole mit sich, ohne über eine entsprechende Waffentragbewilligung zu verfügen. 5. Übertretung gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte ist beim Erwerb einer Waffe der Pflicht einen schriftlichen Vertrag abzu- schliessen vorsätzlich nicht nachgekommen. Am 26.08.2020, ca. 15.10 Uhr, führte der Beschuldigte in 5415 Nussbaumen AG, im Kof- ferraum seines Personenwagens "Opel Corsa", wissentlich und willentlich eine Softairpis- tole mit sich, welche aufgrund ihrer äusseren Beschaffenheit ohne Weiteres mit einer ech- ten Faustfeuerwaffe verwechselt werden kann. Die Softairpistole hat er gleichentags von H. übernommen, ohne einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Der Beschuldigte wusste bzw. nahm mindestens in Kauf, dass es zum Erwerb von Waffen besondere Pflich- ten zu beachten gab. Gleichwohl erwarb er die Waffe willentlich, ohne die Pflichten zu be- folgen. 6. Mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte hat mehrfach unbefugt Betäubungsmittel konsumiert und solche zum Ei- genkonsum erworben und besessen, 6.1. Konsum und Besitz von Kokaingemisch Der Beschuldigte konsumierte in der Region Baden im Zeitraum von ca. Februar 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme vom 26.08.2020, regelmässig, täglich meh~ere Gramm Kokaingemisch, vorwiegend durch Rauchen mit der Pfeife. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 12.06.2020, ca. 23:19 Uhr, in 5400 Baden, Höhe Hotel Trafo, führte der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens "Opel Corsa", ca. 3.5 Gramm Kokaingemisch in seinem Besitz zum Eigenkonsum mit. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.08.2020 konnten aus dem Besitz des Beschul- digten in 5432 Neuenhof ca. 1.3 Gramm Kokaingemisch für dessen Eigenkonsum vorge- funden und sichergestellt werden. 6.2. Konsum und Besitz von Heroingemisch Der Beschuldigte konsumierte in der Region Baden im Zeitraum von ca. Februar 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme vom 26.08.2020, regelmässig, täglich mehrere Gramm Heroingemisch, vorwiegend durch Rauchen ab Folie oder durch Schnupfen. Anlässlich der Polizeikontrolle vom 12.06.2020, ca. 23:19 Uhr, in 5400 Baden, Höhe Hotel Trafo, führte der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens "Opel Corsa', ca. 3 Gramm Heroingemisch für seinen Eigenkonsum in seinem Besitz mit. Anlässlich der Haus9urchsuchung vom 26.08.2020 konnten aus dem Besitz des Beschul- digten in 5432 Neuenhof ca. 2 Gramm Heroingemisch für seinen Eigenkonsum vorgefun- den und sichergestellt werden. -6- 6.3.Konsum und Besitz von Sevre-Long Kapseln Der Beschuldigte konsumierte in der Region Baden im Zeitraum von ca. Februar 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme vom 26.08.2020, eine nicht bestimmbare Menge Sevre- Long (Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Morphin) durch Schlucken. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.08.2020 konnten aus dem Besitz des Beschul- digten in 5432 Neuenhof, 3 Sevre-Long Kapseln für seinen Eigenkonsum vorgefunden und sichergestellt werden. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre 180 Tagessätze Geldstrafe aCHF 30.00, unbedingt · Busse CHF 500.00 Anrechnung der ausgestandenen Haft 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10.09.2019 (30 Tagessätze a CHF 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug in An- wendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Gesamtstrafe zu widerrufen. 4. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegen~tände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten bzw. zu verwerten. Die beschlagnahmten Vermö- genswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, eventualiter seien siege- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu gebrau- chen: - CHF 8'064.80 Bargeld - ca. 45.55 Gramm Heroingemisch (PKO AG, SM-Gruppe) - ca. 53.40 Gramm Kokaingemisch (PKO AG, SM-Gruppe) - ca. 9.9 Gramm Paracetamol (PKO AG, SM-Gruppe) - 45 Kaseln Sevre-Long MS 00 200 (PKO AG, SM-Gruppe) - 3 Kapseln Sevre-Long MS 00 120 (PKO AG, SM-Gruppe) -·4 Pillen Valium Diazepam (PKO AG, SM-Gruppe) - 5 Pillen rot (PKO AG, SM-Gruppe) - 1 weisse Kapsel (PKO AG, SM-Gruppe) - Schlagring (PKO AG, SIWAS) - Softairpistole (PKO AG, SIWAS) - Mobiltelefon Nokia, - elektronische Kaffeemühle mit Schlagmahlwerk mit Pulverrückständen - Miniwaage lntertronic - 2 Löffel mit Pulverrückständen - diverse neue und benutzte Minigrip-Säcklein - diverse Stücke Aluminiumfolie 5. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen III. Weitere Angaben 1. Höhe der bisher entstandenen Untersuchungskosten: CHF 7'136.1 0. -7- 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 2'250.00. Es wird um eine Vorladung zur Hauptverhandlung ersucht, entsprechend wird darum ge- beten, den Hauptverhandlungstermin mit der Staatsanwältin abzusprechen. Zustellung an Mlaw Zimmerli Melany (A Post plus) (Art. 327 StPO) Staatsanwalt 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. September 2021 wurde der Beschuldigte befragt. 2.2. Die Schlussanträge lauten: - Staatsanwaltschaft: 1. Er sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu: 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate unbedingt und 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre unter Anrechnung der ausgestandenen Haft 180 Tagessätze Geldstrafe aCHF 30.00, unbedingt Busse CHF 500.00 3. Es sei der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10.09.2019 (30 Tagessätze a CHF 30.00) gewährte bedingte Straf- vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Bildung einer Ge- samtstrafe zu widerrufen 4. Die in der Anklageschrift unter II. Ziff. 4 aufgeführten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten bzw. zu verwerten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, eventualiter seien sie gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu gebrau- chen. 5. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. - Beschuldigter (amtliche Verteidigerin): -8- 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von: der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (Ziff. 1 der Anklageschrift); der mehrfachen W iderhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. de WG, Art. 7 Abs. 2 lit. b WG (Ziff. 4 der Anklageschrift); Übertretung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG und Art. 47 Abs. 1 WV (Ziff. 5 der Anklage- schrift). 2. Der Beschuldigte sei schuldig Z,tJ sprechen: der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetrnG (Ziff. 6 der Anklageschrift); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Ziff. 2); des mehrfachen .Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Ziff. 3). 3. Der Beschuldigte sei im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen zu verurteilen zu: einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a Fr. 30.00, bedingt; einer Busse von Fr. 1'000.00. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 99 Tagen sei dem Beschul- digten auf die Strafe anzurechnen. 5. Es sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 10.09.2019 gewährten bedingten Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB zu ver- zichten. Der Beschuldigte sei zu verwarnen und die Probezeit zu ver- längern. 6. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Bar- geldes von Fr. 8'064.80, einzuziehen und zu vernichten bzw. zu ver- werten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 8'064.80 seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils her- auszugeben. 7. Es sei.der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Staats- kasse auszusprechen gestützt auf die eingereichte Kostennote. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit¼ zu lasten des Beschul- digten und ¾ zu l asten der Staatskasse. 3. Im Anschluss an die Verhandlung fällte das Gericht einstimmig das vorlie- gende, mündlich eröffnete Urteil. 4. Mit Eingabe vom 13. September 2021 meldete die amtliche Verteidigerin fristgerecht Berufung an. -9- Das Gericht zieht in Erwägung: I. Formelles 1. Örtliche Zuständigkeit Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die Begehung von mehre- ren Delikten vor, die alle im Bezirk Baden verübt worden sein sollen. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden ist somit gegeben (Art. 34 Abs. 1. StPO). 2. Sachliche Zuständigkeit Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wes- halb gestützt auf Art. 19 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 EG StPO AG die sachliche Zuständigkeit des Gesamtgerichts gegeben ist. II. Materielles 1. Tatvorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, der Übertretung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu ha- ben, indem er am 26. August 2020 Kokain, Heroin und Sevre-Long Kapseln zum beabsichtigten Verkauf besessen haben soll, vom 10. Juni 2020 bis 26. August 2020 Heroingemisch an diverse Abnehmer veräussert haben soll, im Juni und August 2020 mehrere Male trotz Führerausweisentzug und teilweise unter Morphin- und Kokaineinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt ha- ben soll, am 26. August 2020 eine Softairpistole und einen Schlagring ohne Waffentragbewilligung und schriftlichen Vertrag übernommen und mit sich geführt haben soll sowie von Februar 2020 bis 26. August 2020 Kokain, Heroin und Sevre-Long Kapseln besessen und konsumiert haben soll. Für die detaillierten Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen. Die Verteidigung beantragt einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung und mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand. Betreffend qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und der Delikte gegen das Waffengesetz sei der Beschuldigte freizusprechen (Plädoyer Verteidigung , S. 25). 1.1. Das Gericht hat alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Per- son bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 6_ Abs. 1 StPO). In anderen Worten ist es Aufgabe des Gerichts, u.a. abzu- klären, ob sich der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt auch tat- - 10 - sächlich so zugetragen hat. Diese Abklärung erfolgt auf dem Weg der Be- weisführung (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht setzt zur Wahrheitsfin- dung alle zulässigen Beweismittel ein (Art. 139 Abs. 1 StPO). Was eine beschuldigte Person wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so- genannte innere Tatsachen und ist somit Tat- und nicht Rechtsfrage. Über Tatfragen bzw. innere Tatsachen ist ebenfalls Beweis zu führen. Ist der Tä- ter hinsichtlich der inneren Tatsachen nicht geständig, so ist aufgrund der. äusseren Umstände bzw. des Tatvorgehens auf die inneren Tatsachen zu schliessen. Sind die Tatsachen beweismässig erstellt, so ist es eine Rechtsfrage, ob damit ein vom Gesetz verlangtes Tatbestandsmerkmal er- füllt worden ist. Zu beachten ist allerdings, dass sich Tat- und Rechtsfragen zuweilen überschneiden können (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit zahlreichen Verweisen) . 1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Be- weisaufnahme nach seiner freien , aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung dar- über entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Die Verurteilung kann sich auch auf Indizien oder das Protokoll einer polizeili- chen Befragung stützen. Entscheidend ist die Überzeugungskraft eines Be- weismittels (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, Basel/Genf/München 2005 [nachfolgend zit. HAUSER/S_CHWERI/HART- MANN], § 54 N 1 ff.). Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO besagt, dass der Beschuldigte freizusprechen ist, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind . Nur wenn erheb- liche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten auftauchen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen vernünftigen Menschen stellen , ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. Diese Beweisregelung beruht auf der Erkenntnis, dass sich ein Sachverhalt nie dermassen lückenlos nachweisen lässt, dass sämtliche denkbaren Zweifel an seiner Verwirklichung ausgeräumt werden können. Die erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Beschuldigten ist demnach erreicht, wenn vernünftigerweise und nach den Erfahrungen des Lebens ein anderer als der dem Beschuldigten vor- geworfene Sachverhalt keine oder nur geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sach- verhaltes nicht mehr obwalten können (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 54 N 12 ff.). Damit ist gesagt, dass nicht jeder denkbare oder mögliche Zweifel an der Täterschaft eines Beschuldigten einen Zweifelsfall im Sinne des Art. 10 Abs. 3 StPO zu begründen vermag. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 f .; Urteil des Bundes- gerichts 68_997/2010 vom 5. April 2011 E. 3.3.2). Der Grundsatz in dubio - 11 - pro reo ist dann verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Eine Verurteilung auf der Grundlage von Indizien verletzt weder die Un- schuldsvermutung, noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der Grundsatz in dubio pro reo nicht auf einzelne Indizien Anwendung , son- dern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Mass- gebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (NIKLAUS ÜBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 693). 1.3. Bei sich widersprechenden Aussagen hat der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung abzuwägen, welche Person und Aussage glaubwürdiger ist. Dabei führt der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht automatisch zu einer stärkeren Gewichtung der Aussage des Beschuldigten. Zur Wür- digung von Partei- oder Zeugenaussagen sind die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen: In erster Linie ist nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person abzustellen, sondern auf die Glaubhaftigkeit der im Prozess re- levanten Aussagen mit Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorfall. De- ren Aussageinhalt ist zu analysieren und kritisch zu würdigen, wobei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. auf das Fehlen von Lügen- signalen zu achten ist (GRONER, Beweisrecht, Bern 2011 [nachfolgend zit. GRONER], S. 108 ff. und S . 170 ff.; Bundesgerichtsurteil 68_354/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). Realitätskriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein indiziellen Charakter für den Wahrheitsge- halt einer Aussage haben. Neben der wichtigen Aussagekonstanz bei meh- reren Aussagen zumindest für das Kerngeschehen spricht beispielsweise für eine realitätsbegründete Darstellung, wenn die Aussage in sich logisch konsistent ist, wenn die Darstellung im freien Bericht sprunghaft erfolgt, wenn sie viele Details enthält, wenn die Kernhandlung mit bestimmten räumlichen und örtlichen Verhältnissen und zeitlichen Gegebenheiten ver- knüpft ist, wenn Interaktionen, die sich gegenseitig bedingen oder aufei- nander bezieh_ en, dargestellt werden, wenn der Zeuge Gespräche wieder- geben kann und besonders auch , wenn er in der Lage ist, Komplikationen im Handlungsablauf wiederzugeben (DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Zu berücksichtigen sind auch die Motive der Aussagenden. Hat jemand ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens oder ist er mit einer Partei befreundet oder verwandt bzw. besteht ein Anreiz zu einer Falschaussage, haben seine Aussagen eine geringere Überzeugungskraft als diejenigen einer unabhängigen Person. Insbesondere ein stereotypes oder gehemm- tes Aussageverhalten einer in einem Interessen- oder Loyalitätskonflikt ste- henden Person kann ein Indiz dafür sein, dass diese unter Druck gesetzt wurde. Werden Äusserungen hingegen durch weitere Umstände bestätigt, etwa durch gleiche Aussagen anderer Zeugen oder sachliche Beweismittel, - 12 - gewinnen diese an Beweiskraft. Dasselbe gilt für wiederholte Aussagen. Wesentlich ist dabei, ob die Geschehnisse im Kerngehalt immer gleich ge- schildert werden. Im laufe des Verfahrens abweichende Aussagen über Einzelheiten müssen nicht zu einer fehlenden Glaubhaftigkeit führen. Ins- besondere wenn der Aussagende plausibel erklären kann, warum er seine Äusserungen änderte, kann auch auf eine widersprüchliche Darstellung ab- gestellt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit und Wahr- nehmung eines Ereignisses kann es aber durchaus sein, dass sich eine Person eher an Einzelheiten erinnern kann als alle anderen Beteiligten. In der Regel ist davon auszugehen, dass kurz nach dem Vorfall geäusserte Schilderungen unbefangener und zuverlässiger sind. Je länger ein Ereignis zurückliegt, desto weniger kann man sich an etwas erinnern (GRONER, S. 108 ff., S. 170 ff. und S. 250 f.; Bundesgerichtsurteil 68_760/2010 vom 13. Dezember2010 E. 2.4.1). 1.4. Ist die beschuldigte Person geständig, so prüft das Gericht die Glaubwür- digkeit ihres Geständnisses und fordert sie auf, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). 2. Rechtlich relevante Sachverhalte Im Folgenden sind die für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Sach- verhalte zu ermitteln. 2.1. 2.1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1. vor, er habe am 26. August 2020 ca. 40.55 g Heroingemisch (38 % Reinheitsgrad), ca. 48.6 g Kokaingemisch (86 % Reinheitsgrad) und 45 Sevre-Long Kap- seln in einer verschlossenen Geldkassette aufbewahrt. Er habe diese Be- täubungsmittel weiterverkaufen wollen, wozu es bloss aufgrund der Fest- nahme nicht gekommen sei. Weiter habe er am 10. Juni 2020 B. ca. 4.95 g Heroingemisch (Reinheitsgrad 60 %) und C. eine unbekannte Menge He- roingemisch übergeben. Am 16. Juli 2020 habe er D. eine unbekannte Menge Heroingemisch übergeben, ebenso am 26. August 2020 an F. und im Zeitraum von Juni 2020 bis 26. August 2020 mehrere Male an G .. Am 26. August 2020 soll er E. 0.2 g Heroingemisch übergeben haben. 2.1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt, die Geldkassette samt Inhalt in seinem Besitz gehabt zu haben. Er bestreitet jedoch, die Betäubungsmittel weiterverkau- fen gehabt zu wollen , diese seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen (Prot. HV, S. 11 ). Dass es zu übergaben von Heroingemisch gekommen sein soll, bestreitet der Beschuldigte grundsätzlich. - 13 - 2.1.3. Sachliche Beweismittel 2.1.3.1. An der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnten in der Wohnung von G. in Nussbaumen eine elektronische Kaffeemühle mit Pulverrückstän- den, eine Geldkassette mit Fr. 3'500.00 Bargeld (Stückelung 4x200, 16x100, 12x50, 25x20, 4x10), 11 Behältnisse mit Betäubungsmitteln, be- nutzte und unbenutzte Minigrip, Minigrip mit Tabletten, ein Filzstift, ein 50 g Gewichtsstein, ein Ersatzschlüssel und eine Metallnadel und eine Mini- waage und 2 Löffel mit Pulverrückständen sichergestellt werden (UA act. 110 f., 128 ff.). Bei den Betäubungsmitteln handelte es sich um 45 Kapseln Sevre-Long (grün und rot), um 48.6 g Kokain mit Reinheitsgrad von 86 % und um 40.55 g Heroin mit einem Mindest-Reiriheitsgrad von 38 % (UAact. 309 ff., 342 f.). Zwei Minigrip-Säckchen enthielten zusammen 9.9 g Para- cetamol (UA act. 314, 342 f.). An der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnten in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten in Neuenhof leere und mit Betäubungsmitteln gefüllte Minigrip-Säckchen, Bargeld in Gassenstückelung (Fr. 4'160.- in 200-, 100-, 50- und 10-Franken-Scheinen, € 250.-, $ 109.-), Alufolien mit Pulverresten, 4 orangefarbene Tabletten, 3 rote Kapseln und weitere Ge- genstände sichergestellt werden (UA act. 81 ff.). Bei den Betäubungsmit- teln handelte es sich um ca. 1,3g Kokaingemisch, ca. 2g Heroingemisch und 3 rote Sevre-Long Kapseln. An der Hausdurchsuchung in Nussbaumen war E. in der Wohnung anwe- send. Bei ihm konnte 0.2 g Heroin sichergestellt werden (UA act. 110, 337 ff.). 2.1.3.2. Bei der Observation am 10. Juni 2020 konnte B. beobachtet werden, wie er abends in Baden an der Bahnhofstrasse in das neben ihm haltende Auto des Beschuldigten einsteigt. Zwei Minuten später steigt er wieder aus. Bei der nachfolgenden Personenkontrolle konnten 5 g Heroin festgestellt wer- den (UA act. 491 f.). Auf dem bei B. sichergestellten Minigrip mit Heroinge- misch konnte die DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 321). Das Heroingemisch von 4.7 g enthielt gemäss Bericht des IRM Bern vom 29. Juni 2020 60 % Heroin Hydrochlorid (UA act. 328 f.). Bei der Observation am 10. Juni 2020 konnte beobachtet werden, wie der Beschuldigte mit seinem Opel Corsa an die Coop Pronto-Tankstelle in Nussbaumen fährt. Eine weibliche Person mit Kleinkind auf dem Arm kommt mit eBike an die Tankstelle und steigt mit Kind beifahrerseitig beim Beschuldigten ein. 3 Minuten später steigt sie aus und entfernt sich. Die Frau kann als C. identifiziert werden (UA act. 331). Bei der fotografisch dokumentierten Observation am 16. Juli 2020 traf sich der Beschuldigte für 3 Minuten mit einer weiblichen Person auf einem Fahr- rad, mit einem Kind im Kindersitz. Die Frau konnte als D. identifiziert wer- den (UA act. 336). D. geht danach mit dem Kleinkind für 37 Minuten in das - 14 - WC an der Coop Pronto-Tankstelle. "Völlig verladen" fährt sie danach zum Friedhof, wo sie erneut auf die WC-Anlage geht. Nach 45 Minuten entsorgt sie Material im Robidog-Kübel gegenüber der Toilette (UA act. 336). Aus diesem Robidog-Eimer in Obersiggenthal konnte eine Kartonverpackung zum Spritzenset "Flash+", eine Spritzenverpackung, eine Cellophanverpa- ckung, ein blaues Papiertuch mit Blutanhaftungen und ein leeres Minigrip sichergestellt werden (UA act. 332). Auf dem Minigrip konnte DNA von ei- ner weiblichen Person festgestellt werden. Die Blutanhaftungen auf dem Papiertuch stammen von einem Menschen (UA act. 333). 2.1.3.3. Am 26. August 2020 schrieb die Telefonnummer 076 ... (abgespeichert als "I.") ein SMS auf das Nokia-Mobiltelefon des Beschuldigten: "1 dunk. Wo? Chömmer am 12.45 abmache?" Der Beschuldigte antwortete: "Tunnel hal- tistell. Ok, viertel vor. Bring 120". Dies wurde mit "Ok" bestätigt (UA act. 354). F. gab diese Mobiltelefon-Nummer als die eigene an. Am 26. August 2020 schrieb die Telefonnummer 078 .. . (abgespeichert als "J.") ein SMS auf das Nokia-Mobiltelefon des Beschuldigten: "40 dunkel 20 hell ... So geg de Mittag wer cool. .. Dete wod immer bisch oder?" Es folgt eine Diskussion über Zeit und Ort. "J." möchte "aber fertig ... so wie gescht bitte". Der Beschuldigte antwortet, "hani nüt im moment". "J." beschwert sich mit "Jo nei. .. Den muesch mer 60 geh ... lsch en Witz oder? Ha jo gschribä 40 b und 20 h [ .. .] asso am halbi nimis brune mal". Daraufhin er- widert der Beschuldigte "Eimol träffe. Ich chume nachher nöd no einisch nur wäge säbem züg. Entweder wartisch für beides oder susch vergisisch das h" (UA act. 355). In Nussbaumen konnte an diesem Tag braunes He- roin-Pulver, jedoch kein weisses bzw. helles Heroin gefunden werden (UA act. 342 f.). "J." schrieb zudem, "bring der 2 snögscht mal. Has vergesse" und "rot". Am 26. August 2020 sendete ein "K." mit der Rufnummer 078 .. . die Nach- richt "Ok nimsch e roti mit" an den Beschuldigten (UA act. 534). 2.1.3.4. Der Beschuldigte machte mit seinem Unternehmen,·Z., im Jahr 2014 einen Brutto-Umsatz von $ 192'050.-, im 2015 von $ 280'620.69, im 2016 von $·230'158.16 ($ 103'320.41 + $ 126'837.75) und im Jahr 2017 von $ 92'150.65 (UA act. 372.14 ff.). Auf das Postkonto des Beschuldigten erfolgten folgende Einzahlungen (UA act. 646 ff.): - 11 . Februar 2019 Fr. 5'000.00 - 8. April 2019 Fr. 2'200.00 16. Mai 2019 Fr. 2'250.00 - 29. Juli 2019 Fr. 2'000.00 22. August 2019 Fr. 2'050.00 - 3. September 2019 Fr. 600.00 - 30. September 2019 Fr. 4'000.00 - 15 - 27. Dezember 2019 Fr. 5'300.00 3. Februar 2020 Fr. 200.00 1. April 2020 Fr. 2'100.00 8. Juni2020 Fr. 2'950.00 Total Fr. 28'650.00 Von G. wurden die folgenden Einzahlungen auf dasselbe Postkonto getä- tigt: 16. September 2019 Fr. 400.00 5. November 2019 Fr. 350.00 8. Januar2020 Fr. 350.00 10. Februar 2020 Fr. 300.00 6. April 2020 Fr. 350.00 · 8. Mai 2020 Fr. 350.00 12. Mai 2020 Fr. 110.00 9. Juni2020 Fr. 200.00 10. August 2020 Fr. 450.00 I Qtal Fr. 2'860.00 Insgesamt ergibt dies Einzahlungen von Fr. 31 '510.00. 2.2. Einvernahmen 2.2.1. An der Einvernahme vom 10. September 2020 sagte der Beschuldigte aus, sein aktuelles Vermögen bestehe aus dem beschlagnahmten Geld aus Neuenhof und Nussbaumen. Ca. $ 40'000.- in bar habe er im August 2018 aus den USA in die Schweiz mitgenommen. Das Geld habe er in einem schwarzen Etui in Neuenhof aufbewahrt. Er sei in die Schweiz eingereist, weil seine Mutter wegen gesundheitlicher Probleme Hilfe gebraucht habe. Er habe bei ihr und bei G. logiert und an beiden Orten keine Miete bezahlen müssen. G. habe er Lebensmittel und Zigaretten bezahlt. Ab und zu habe er ihm unentgeltlich Heroin und Kokain offeriert. Er habe zwei Handys, eine Nummer (Nokia, Rufnummer 076 ... ) sei für die weniger erwünschten Leute, die ihn nicht auf dem Samsung (Rufnummer 077 ... ) anrufen sollten. Heroin und Kokain habe er Anfang 2020 begonnen zu konsumieren, zum Schluss 3-4 g Heroin und bis zu 8 g Kokain täglich. Am 26. August 2021 habe er mit E. ca. 0.2 g Heroin gegen eine Sevre-Long Tablette getauscht. Er bestreitet, Kokain und Heroin verkauft zu haben. Ab und zu habe er Be- täubungsmittel von Juni bis August 2020 unentgeltlich offeriert (UA act. 255 ff.). An der Einvernahme vom 17. September 2020 gab der Beschuldigte an, er habe Ende Juli 2018 ca. $ 40'000.- in die Schweiz eingeführt als Feriengeld für Reisen nach Italien (3 Monate im Frühling/Sommer 2019) und Belgien (3 Monate ca. September - Dezember 2019). Er habe dieses Geld nicht auf dem Konto gelassen, weil er sonst Bank- und Transfergebühren hätte zahlen müssen. er einen schlechteren Wechselkurs erhalten hätte und der Dollar immer schwächer geworden sei. In der Schweiz habe er es nicht auf ein Konto eingezahlt, weil er sonst darauf besteuert worden wäre. Er habe - 16 - eine zweite Telefonnummer für unerwünschte Kollegen und Bekannte, nicht für Drogengeschäfte. L. sei ein flüchtiger Bekannter, mit dem er we- gen Geldschulden Streit bekommen habe. Er habe nicht gewusst, dass diese SIM-Karte auf ihn eingelöst sei. Die Sevre-Long Kapseln habe er ge- tauscht oder für Fr. 20.- gekauft, um innerhalb von 2.5 Wochen einen Ent- zug machen zu können. Die elektronische Kaffeemühle habe er zum Zer- kleinern der Heroin-Steine benutzt. Er habe grosse Mengen Heroin gekauft für ca. Fr. 55.- pro Gramm, weil er nicht jede Woche auf der Gasse habe suchen wollen. Anfang August 2020 habe er die 42 g Heroin in Baden für · Fr. 2'200.- gekauft in einem grossen Minigrip mit Klebeband umwickelt. Das aufgefundene Kokain habe er eine Woche später für Fr. 3'200.- bei dersel- ben Person in Baden gekauft, in einem Minigrip mit Klebeband umwickelt. Beides sei für den Eigenkonsum gewesen. Die Qualität sei durchgehend gleich gewesen. Die in Nussbaumen aufgefundene Geldkassette und die sich darin befindlichen Gegenstände gehörten ihm. Das aufgefundene Geld stamme teilweise aus seinem Ersparten aus den USA. Die Minigrip- Säckchen habe der Beschuldigte für den Transport von Kleinmengen nach Neuenhof und für Tausche mit Sevre-Long Kapseln gebraucht. Der Filzstift habe er für Notizen benutzt der sei per Zufall in der Kassette gewesen. Die blauen Valium-Tabletten seien für den ängstlichen Hund von G., er handle auch nicht mit Medikamenten (UA act. 423 ff.). An der Einvernahme vom 24. September 2020 führte der Beschuldigte aus , er könne keine Bankunterlagen zu seinem Ersparten einreichen, weil der grösste Teil aus Bargeldverkäufen von Autoteilen stamme. Für die Handy- Verkäufe gebe es Steuerunterlagen. Das auf L. eingelöste Nokia habe er von einem Herrn, M., erhalten. L. kenne er nicht und er habe auch nicht gewusst, dass sie eine Prostituierte sei. Vom gekauften Heroin und Kokain habe er ein wenig konsumiert. Ein zusätzlich gefülltes Minigrip sei von ei- nem früheren Einkauf (UA act. 460 ff.). An der Einvernahme vom 12. November 2020 gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, er habe B. getroffen, ihm aber nichts verkauft. Er kenne ihn nur über G .. B. habe für ihn Aktions-Zigaretten gekauft, weil er am Bahnhof vorbei- kam und dem Beschuldigten gleichentags gesagt wurde, er dürfe pro Tag nur eine Aktion nutzen. B. sei bei der Postautohaltestelle in sein Auto ge- stiegen, habe ihm die Zigarettenstangen gegen Geld übergeben. G. habe ihm aufgrund der guten Qualität noch seinen Heroin-Kauf aus Zürich ge- zeigt, er habe das Heroin in die Hände genommen. Der Beschuldigte bleibt dabei, E. Heroin gegen Sevre-Long getauscht zu haben. E. sei wohl ver- wirrt gewesen, wenn er bestreitet, das Sevre-Long gegeben zu haben (UA act. 486 ff.). An der Einvernahme vom 19. November 2020 sagte der Beschuldigte, C. kenne er flüchtig. Beim letzten Kontakt sei es um ein persönliches Ge- spräch gegangen. Er habe ihr keine Drogen verkauft (UA act. 498 ff.). Mit D. sei er befreundet. Er verweigert auf die Frage, ob es Drogen-Tauschge- schäfte gab, die Aussage. An den Grund für das Treffen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe ihr keine Drogen verkauft. Auf Konfrontation mit der - 17 - Observation gibt er keine Antworten (UA act. 506 ff.). F. kenne er durch seine Frau. An das letzte Treffen könne er sich nicht erinnern. Er bestreitet, ihm Drogen abgegeben zu haben, verweigert ansonsten die Aussage und nimmt zum Chat-Verlauf keine Stellung (UA act. 516 ff.). J. bzw. N. und K. kenne er, weitere Aussagen insbesondere zum Chat-Verkehr verweigert er. Er bestreitet, ihnen Drogen verkauft zu haben (UA act. 524 ff.). An der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 gab der Beschuldigte an, sein Postkonto habe er zum Rechnungen zahlen benutzt. Das eingezahlte Geld stamme vom Ersparten aus den USA. Zu den einzelnen Zahlungen konnte er nichts mehr sagen. Eine Erklärung, weshalb er nachzahlte, obwohl noch genügend Geld zum Zahlen auf dem Konto war, konnte er nicht geben. G. habe für ihn jeweils Geld einbezahlt, wenn er an der Post vorbeiging (UA act. 535 ff.). Zu Fragen betreffend Betäubungsmittelkonsum gab er keine Auskunft. Die sichergestellten Betäubungsmittel seien sein Besitz, er habe diese jedoch nicht verkauft (UA act. 545 ff.). An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, das aufgefundene Kokain und Heroin sei für den Eigenkonsum gewesen, die Sevre-Long Tabletten für einen geplanten Entzug und das Geld aus der Kassette für den Lebensunterhalt. Mit E. habe er Heroin gegen Sevre-Long getauscht, G. habe er für den Konsum Heroin gegeben. Ansonsten habe er keine Betäubungsmittel abgegeben (UA act. 290.3 ff.). An der Hauptverhandlung vom 7. September 2021 sagte der Beschuldigte aus, er habe aus den USA $ 40'000...: in bar in die Schweiz eingeführt und dann nach und nach in Wechselstuben gewechselt. Auf das Postfinance- Konto sei das nötige eingezahlt worden , um Rechnungen zah len zu kön- nen. Er sei zuerst zu seinem Vater nach Italien gereist bis August, danach noch 3 Monate bei der Freundin in Belgien gewesen, bevor er im ca. ·No- vember 2018 fest in der Schweiz gewesen sei. Die Reisen seien aufgrund fehlender Übernachtungskosten sehr günstig gewesen, er habe sie von sei- nem Ersparten finanziert. G. habe ihm Stück für Stück Geld für die gemein- sam verbrachten Ferien überwiesen (Benzin, Maut, Restaurantbesuche). Einen Teil von seinem Ersparten habe er, der Beschuldigte, ihm auch zum Einzahlen mitgegeben, wenn G. sowieso in den Markthof musste. Er habe ihm keine Miete gezahlt, dafür häufig Lebensmittel und Zigaretten besorgt. Seiner Mutter habe er keine Miete gezahlt, teilweise habe sie auch seine Krankenkassenprämien übernommen. Er habe im Frühling mit dem Dro- genkonsum begonnen. Im Juni/Juli habe er nur sporadisch konsumiert, das sei dann recht schnell mehr geworden. Die aufgefundenen Betäubungsmit- tel seien für den Eigenkonsum gewesen. Die grosse Menge habe er sich leisten können und er habe - gerade auch mit Corona - nicht jeden Tag suchen gehen wollen. Dies habe für 1 - 2 Monate gereicht und er habe so weniger zahlen müssen. Das Heroin habe er auf einmal gekauft für ca. Fr. · 1800.-, das Kokain ein anderes Mal auf einmal. Der Inhalt der kleinen Mi- nigrip-Säckchen sei gute Ware aus früheren Käufen gewesen. Die Sevre- Long Kapseln habe er sich iusammengesammelt für einen selbständigen Entzug in Sizilien. Die Waage habe er gehabt, um die Kaufmengen und den - 18 - Tageskonsum kontrollieren und um die Notfallreserve für Neuenhof abmes- sen zu können. Das aufgefundene Bargeld und das Geld auf dem Post- konto stamme - bis auf ein paar Tausender von seinen Eltern -von seinem eingeführten Ersparten. B. habe ihm die 4für3-Aktions-Zigaretten gekauft und im Auto vorbeigebracht. Bei dieser Gelegenheit habe B. ihm das ge- kaufte Heroin guter Qualität gezeigt. C. und D. kenne er, mit diesen habe er an den Observationstagen ein persönliches Gespräch geführt. Er habe sich mit ihnen bei diesen Treffen für ein späteres persönliches Gespräch verabredet. Ihnen und F. habe er keine Betäubungsmittel abgegeben. E. habe ihm 2 Sevre-Long Kapseln als Dankeschön für Drogen gegeben. An der Einvernahme sei E. verwirrt gewesen (Prot. HV, S. 4 ff.). 2.2.2. B. sagte in der Einvernahme vom 12. November 2020 aus, er und der Be- schuldigte würden sich über G. kennen. Er konsumiere jetzt nichts mehr. Das letzte Mal sei er vor zwei Monaten mit Heroin erwischt worden. An diesem Tag habe er sich kurz davor mit dem Beschuldigten getroffen, um ihm im Auto 1O Pack Aktions-Zigaretten aus dem Bahnhofkiosk Baden zu bringen. G. habe ihm am Telefon gesagt, er solle dem Beschuldigten diese kaufen. Die Übergabe habe 5 Minuten gedauert, ansonsten sei nichts ge- wesen im Auto, der Beschuldigte habe nichts von seinem Heroinkauf mit- bekommen. Dieser habe es ihm auch nicht verkauft. Auf die sichergestellte männliche DNA-Spur angesprochen, sagte G. , er habe dem Beschuldigten das Heroin gezeigt, vielleicht habe er es in den Fingern gehabt (UA act. 554 ff.). E. sagte an der Einvernahme vom 12. November 2020 aus, der Beschul- digte sei ein Kollege von ihm. Er sei am 26. August 2020 für den Besitz von Heroin in Gs Wohnung gebüsst worden, als er mit diesem Pommes und Plätzli habe essen wollen. Er woilte keine Aussagen machen, von wem er das Heroin erhalten hatte. Später anerkennt er, die 0.2 g Heroin vom Be- schuldigten erhalten zu haben. Auf die Aussage des Beschuldigten ange- sprochen, wonach er das Heroin gegen Sevre-Long Kapseln getauscht habe, erwiderte E., dies stimme ganz sicher nicht und er sei ganz durchei- nander. Er habe Subutex als Substitutionsmedikament (UA act. 570 ff.). F. gab in der Einvernahme vom 2. Dezember 2020 an, er habe zwei Han- dynummern (079 .. . und 076 ... ), weil er das Handy mit der ersten Nummer verloren und wiedergefunden gehabt habe. Er be·nutze dieses Handy und wenn es sonst jemand brauche. Zu Fragen betr. Beschuldigter und Betäu- bungsmittel machte er keine Aussagen (UA act. 584 ff.). C. sagte am 19. November 2020 aus, sie benutze die auf sie lautende Han- dynummer. Des Weiteren machte sie keine Aussagen (UA act. 599 ff.). D. führte an der Einvernahme vom 19. November 2020 aus, sie würde den Beschuldigten über einen Kollegen kennen. Sie habe ein, zwei Mal Seel- sorgerin gespielt, als es ihm aufgrund des Todes einer guten Freundin nicht gut gegangen sei. Zuletzt habe sie ihn beim Markthof in Nussbaumen bei - 19 - einem Spaziergang getroffen, vor ca. einem halben Jahr. Am 16. Juli 2020 hätten sie sich wohl zufällig getroffen, weil sie häufig mit ihrem Sohn dort spazieren gehe, er habe gerne Tiere (z.B. den Hund von G.) und es habe dort eine Baustelle mit Baggern. Es sei kein vereinbartes Treffen gewesen, sie hätten sich gekreuzt. Sie sei an diesem Tag auf die Toiletten, weil sie habe Wasser lassen oder Hände waschen müssen. Zu allfälligen Betäu- bungsmittelgeschäften von und mit dem Beschuldigten verweigerte sie die Aussage (UA act. 612 ff.). G. führte an der Einvernahme vom 26. August 2020 aus, der Beschuldigte sei ein kollegialer Freund, sie würden sich seit etwa zwei Jahren kennen. Der Beschuldigte wohne eigentlich bei seiner Mutter in Neuenhof. Er sei vorübergehend bei ihm eingezogen, weil aufgrund eines zweiwöchigen Aufenthalts seines Vaters zu wenig Platz in der elterlichen Wohnung gewe- sen sei. Danach sei er den Beschuldigten nicht mehr losgeworden. Er habe keine Miete bezahlt, lediglich ab und zu Lebensmittel gekauft. Im Septem- ber 2019 seien sie zusammen einen Monat beim Vater des Beschuldigten in Sizilien gewesen, da habe ihn der Beschuldigte eingeladen. Am Tag der Hausdurchsuchung hätte er mit E. grilliert und Substanzen konsumiert. Zur Frage, ob E. in der Wohnung Betäubungsmittel bezog, grinste er und wollte nichts dazu sagen. Zu allfälligen Betäubungsmittelgeschäften des Beschul- digten verweigerte er die Aussage (UA act. 629 ff.). 2.3. 2.3.1. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.1 Dass die aufgefundenen Mengen an Betäubungsmittel im Besitz des Be- schuldigten standen, wird von diesem nicht bestritten. Er behauptet jedoch, diese seien lediglich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Es sei güns- tiger, einfacher und sicherer gewesen, eine grosse Menge auf einmal ein- zukaufen , um nicht mehrmals wöchentlich suchen gehen zu müssen. Er habe das Geld dazu gehabt. Er habe keinen Handel betrieben. 2.3.1.1. Der Beschuldigte gibt an, mit ca. $ 40'000.- in bar in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe einen Teil davon in verschiedenen Tranchen in Wechsel- stuben in Schweizer Franken gewechselt und dieses Geld für seine Reisen, für den Drogenkauf und für seine Lebenshaltung in der Schweiz ausgege- ben. Der Dollar-Franken-Kurs bewegte sich zwischen Mitte 2018 und Mitte 2020 zwischen 1: 1 und 1 :0,96, selten 1: 1,02 (https://www.finanzen.ch/de- visen/historisch/dollarkurs). Zu Gunsten des Beschuldigten wird mit einem Kurs von 1: 1 umgerechnet, sodass er Fr. 40'000.- wechseln konnte. Hinzu- zurechnen sind ein paar Tausende von den Eltern des Beschuldigte - laut . Beschuldigten weniger als Zehntausend. Es ist zu überprüfen, ob der Be- schuldigte tatsächlich nur von diesen Beträgen gelebt haben kann oder ob noch Geld aus Drogenverkäufen hinzugekommen sein muss. Von der An- fangssumme abzuziehen sind zum einen die Ausgaben, zum andern das aufgefundene Geld, das noch nicht ausgegeben worden ist. - 20 - In den durchsuchten Wohnungen wurde Bargeld im Wert von Fr. 3'500.00 und Fr. 4'160.00 sichergestellt. Auf sein Postkonto hat der Beschuldigte Einzahlungen von Fr. 31'510.00 getätigt , wovon am 25. August 2020 noch Fr.. 1'034.00 übrig waren. Die Einzahlungen wurden fast vollständig für die Lebenshaltung, wie Internet, Handy-Abo, Steuern, Spital, etc. verwendet. Ein Teil seiner Lebenshaltung in der Schweiz war damit noch nicht abge- deckt, so z.B. Lebensmittel, Zigaretten, Krankenkasse, Auto, Bussen (z.B. UA act. 132). Die Barbezüge vom Postkonto in der Höhe von ca. Fr. 5'000.00 sowie die Postüberweisung von Fr. 745.00 reichen zur De- ckung dieser übrigen Lebenshaltungskosten nicht aus, kostet doch die Krankenkasse bereits ca. Fr. 300.00 pro Monat (Prot. HV, S. 14). Berechnet man diese Prämien zurückhaltend erst ab der Rückkehr von seinen Reisen (November/Dezember 2018, 20 x Fr. 300.00), sind die Barbezüge und Überweisungen damit bereits aufgebraucht. Für den grossen Heroin- und Kokainkauf hat der Beschuldigte Fr. 5'000.- (zu Gunsten des Beschuldigten ausgehend von seiner tieferen Preisschätzung) ausgegeben. Darin sind die Kosten für die kleinen Drogenkäufe davor (laut Beschuldigtem Fr. 50.00 pro Gramm Heroin, für Kokain liegt der übliche Preis bei ca. Fr. 100.00 pro Gramm) noch nicht enthalten. Der Beschuldigte gibt an, zuletzt bis zu 8g Kokain und 2-3g Heroin pro Tag konsumiert zu haben. Begonnen habe es im Juni/Juli. Selbst bei einer erheblich geringeren Konsummenge von je 1g Kokain und Heroin pro Tag ergibt dies Aufwendungen von Fr. 4'500.00 pro Monat. Für die mehrmonatigen Reisen (mindE;Jstens 1 Monat beim Vater bzw. in Italien, 3 Monate bei der Freundin in Belgien) habe der Beschuldigte maximal€ 50.- pro Tag ausgegeben. Dies ergibt für die Gesamtdauer ca. Fr. 6'000.00. So resultiert (mit vorsichtigen Schätzungen und ausgenommen eines Teils der Lebenshaltungskosten) ein Betrag von Fr. 54'670.00 als Total des aus- gegebenen und aufgefundenen Geldes. Dies übersteigt den Betrag, den der Beschuldigte als Startkapital in die Schweiz mitgebracht bzw. von sei- nen Eltern erhalten haben will (ca. Fr. 45'000.00), deutlich. Anhand dieser Berechnungen ergibt sich, dass der Beschuldigte seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht nur von seinem Ersparten finanziert hat, sondern dass Ein- nahmen aus Betäubungsmittelhandel hinzugekommen sein müssen. Auch die Begründung des Beschuldigten, er habe auch noch bar mit Autoteilen gehandelt, vermag die Differenz nicht zu erklären. Wären es ein Autoteile- Handel in Amerika gewesen, wäre der Geldfluss ersichtlich gewesen. Für den Handel in der Schweiz hätte er Autoteile zukaufen müssen und die Marge ist nicht derart gross, dass sich mehrere tausend Franken Gewinn hätten erwirtschaften lassen. Auch vom Opel Corsa konnte er nicht unbe- schränkt Teile verkauft haben, da dieser noch fahrfähig war. Der Beschuldigte behauptete, "das nötigste" auf das Postkonto eingezahlt . zu haben, um Rechnungen begleichen zu können. Dem Hinweis, es seien Einzahlungen getätigt worden, obwohl noch genügend Geld auf dem Konto gewesen sei, hatte er nichts entgegenzusetzen. Gleichzeitig offenbarte sich eine Abneigung gegen Bankkonti (aufgrund der Gebühren und zu erwar- tenden Steuern), was im Widerspruch dazu steht, mehr als nötig auf das - 21 - Bankkonto einzuzahlen, wenn es nur für das Begleichen von Schulden er- öffnet wurde. Zudem erfolgten regelmässig Barbezüge von jeweils mehre- ren hundert Franken von diesem Konto (UA act. 646 ff.), was keinen Sinn ergibt, wenn man noch grosse Mengen Bargeld zu Hause vorrätig hat. Wei- ter ist die Behauptung, G. habe Geld eingezahlt, um seine Ferienschulden ratenweise abzubezahlen, unglaubhaft. G. sagte aus, er sei eingeladen worden. Er hatte keinen Grund, in diesem Punkt zu lügen. 2.3.1.2. Auch die in Nussbaumen aufgefundenen Gegenstände deuten auf Betäu- bungsmittelhandel hin. Ein Filzstift und ein 50g-Gewichtsstein benötigt ein Konsument nicht. Ebenso wenig bräuchte er derart viele leere Minigrip- Säckchen, wenn er sie nur für den Notvorrat für Neuenhof nutzen würde. Zudem hätte er sie für sich selber auch wiederverwenden können. Das Bar- geld war in typischer "Gassenstückelung" (mehrere Scheine aller kleinen Noten) vorhanden, wie dies im Verkehr mit Betäubungsmittelkonsumenten üblich ist. Ungewöhnlich für einen Konsumenten, nicht dagegen für einen Dealer, ist die aufgefundene grosse Menge an Betäubungsmitteln. Die Er- klärung des Beschuldigten, es sei in grossen Mengen billiger, er habe das Geld dafür gehabt und die Beschaffung sei einfacher und sicherer, mag für sich gesehen einleuchtend klingen. Die Möglichkeit des Handels ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Bei der Frage nach dem Paracetamol ist dem Beschuldigten an der Haupt- verhandlung unabsichtlich zur Hälfte das Wort "Streckmittel" rausgerutscht (Prot. HV, S. 12). Es fiel ihm da wohl gerade noch ein, dass nur Händler Streckmittel in reiner (Pulver-)Form verwenden bzw. auf Vorrat haben und diese Äusserung ihn deshalb als Händler verraten könnte. Er behalf sich dann mit folgender Erklärung: "Heroin ist manchmal, dass es einen im Hals kratzt oder dass es jemanden zum Husten bringt. Da hilft es, wenn man etwas Streckmittel reintut, dann .Wird es etwas feiner." Jemand, der die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum im Besitz hat, würde sagen "mich kratzt es manchmal im Hals bzw. bringt mich zum Husten" und "dann tue ich etwas Streckmittel rein", weil es nur ihn betrifft. Die Allgemeinformulierungen "einen", "jemanden" und "man" deuten dagegen eher darauf hin, dass der Beschuldigte sich als Betäubungsmittelhändler betätigt und Streckmittel bei mehreren Personen verwendet. Dass der Beschuldigte nicht nur mit Heroin und Kokain gehandelt hat, sondern auch mit Sevre-Long Kapseln - welche er lediglich für den späteren Drogenentzug als Eigenkonsum besessen haben will - zeigt die Anweisung von K. an den Beschuldigten: "nimsch en roti mit". Die Sevre- Long Kapseln sind rot. 2.3.1.3. Die Aussagen des Beschuldigten zum Erhalt des Nokia-Mobiltelefons bzw. der SI M-Karte sind widersprüchlich. Zuerst will er L. als Mann kennen, der ihm das Mobiltelefon wegen Geldschulden übergeben hat. Auf die Identität von L. angesprochen, antwortete er, diese kenne er nicht, das Mobiltelefon habe er von einem Mann namens M. erhalten. Dies zeigt auf, dass der - 22 - Beschuldigte nicht davor zurückscheut, Geschichten zu erfinden, statt die Wahrheit zu erzählen. Er passt seine Aussagen den Ermittlungsergebnissen an. Seine Aussagen sind folglich mit Vorsicht zu geniessen. Zudem ist die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Mobiltelefone nutzt und eine Nummer für unerwünschte Leute hat, ein weiteres Indiz dafür, dass er Drogenhandel betrieb. In diesem Milieu ist es üblich, eine zweite SIM-Karte für den Handel zu haben, welche noch dazu auf jemand anderes lautet, um die Identifikation durch die Polizei zu verunmöglichen. 2.3.1.4. G. gab an, den Beschuldigten seit zwei Jahren zu kennen , also seit dieser in die Schweiz zurückgekehrt ist. Es ist unüblich, dass man jemanden, den man noch nicht so lange kennt, fast ein Jahr unentgeltlich bei sich wohnen lässt, ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung stellt und es durchgehen lässt, dass sich der Gast nicht an der Hausarbeit beteiligt. Allgemein be- kannt ist dagegen, dass Drogensüchtige Dealer bei sich wohnen lassen in Gegenleistung gegen Drogen. Dass G. über den Betäubungsmittelhandel Bescheid wusste, jedoch davon nichts erzählen wollte, zeigte auch die Ein- vernahme vom 26. August 2020. So grinste er auf die Fragen, ob E. oder andere Personen beim Beschuldigten Betäubungsmittel bezogen haben, verweigert die Aussage und bittet um eine Pause (UA act. 635). Zudem wollte er auf die Frage, ob er mit dem Beschuldigten über Betäubungsmit- telhandel gesprochen habe, nichts sagen, fügte jedoch an, dass er ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt habe und der Überfall im letzten Jahr nicht wegen ihm war (UA act. 647). Daraus folgt, dass G. dem Beschuldigten die Wohnung für den Betäubungsmittelhandel zur Verfügung gestellt habe und er deswegen bzw. wegen dem Beschuldigten überfallen wurde. G. habe zudem schon viel früher mit einer Hausdurchsuchung gerechnet (UA act. 638). Mit einer Hausdurchsuchung rechnet man nur, wenn es einen kon- kreten Grund gibt. Dieser findet sich hier im Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten, von dem auch G. Kenntnis hatte. 2.3.1.5. Nach Auswertung der zahlreichen Beweismittel zeigt sich, dass die Aus- sage des Beschuldigten, er habe die aufgefundenen Betäubungsmittel le- diglich zum Eigenkonsum besessen, eine Schutzbehauptung darstellt. Der Beschuldigte verstrickt sich in Widersprüchen und passt seine Aussagen auf den jeweiligen Ermittlungsstand an. Mal verrät sich der Beschuldigte durch einen Versprecher, mal sind seine Aussagen unlogisch. Zudem gibt es Widersprüche zu den glaubhaften Aussagen Beteiligter. Es bestehen beim Gericht keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss An- klage zugetragen hat, weshalb darauf abgestellt wird. 2.3.2. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.1 . B. erzählte von sich aus nur den legalen Teil (Zigarettenübergabe) des Treffens mit dem Beschuldigten. Er passte seine Geschichte stückchen- weise an die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen an: Den Konsum und Besitz von Heroin am 10. Juni 2020 gab er zu , weil er an diesem Tag - 23 - mit Heroin erwischt wurde. Der Beschuldigte habe vom Heroinkauf nichts mitbekommen, ausser der Zigarettenübergabe sei im Auto nichts passiert. Als B. damit konfrontiert wurde, dass auf dem Minigrip-Säckchen mit He- roin eine männliche (ohne weitere Identifikation) DNA-Spur festgestellt werden konnte, gab er zu, dass der Beschuldigte es eventuell in den Fin- gern hatte, weil er damit wohl habe angeben wollen . Dies, obwohl die DNA-Spur mit dieser Vorhaltensweise genauso gut von B. hätte stammen können und er angeblich nicht wusste, dass der Beschuldigte mit Orogen zu tun hat bzw. konsumiert. Niemand zeigt einem flüchtig Bekannten He- roin, ohne zu wissen, wie dieser zu Heroin steht. Danach wollte er sich plötzlich nicht mehr erinnern, was im Auto gelaufen ist, obwohl er sich im Übrigen genau an die Situation mit den Zigaretten (mit Angabe der Marke) erinnern konnte (UA act. 558 ff.). Die Aussagen von B. entsprachen in den wichtigen Punkten nicht der Wahrheit. Diese Umstände machen die Aussagen von B. nicht glaubhaft. Gleich im Anschluss der Befragung von B. wurde der Beschuldigte zum Treffen im Auto befragt. Dass die Aussa- gen des Beschuldigten mit denjenigen von B. übereinstimmten, liegt nicht daran, dass es sich dabei um die reine Wahrheit handelt. Vielmehr ist dies der Tatsache geschuldet, dass der Beschuldigte an der Befragung von B. kurz davor teilnehmen konnte. So hörte er die Aussagen von B. und konnte seine Antworten entsprechend darauf anpassen. Die Indizien (Observation eines sehr kurzen Treffens zwischen B. und dem Beschuldigten, Sicherstellung eines Minigrip-Säckchens bei B. im An- schluss, Fingerabdrücke des Beschuldigten auf dem Minigrip) und die Wür- digung der Aussagen lassen beim Gericht keine Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte im Auto das sichergestellte Heroin an B. übergeben hat. Nicht auszuschliessen ist, dass dabei auch eine Zigarettenübergabe statt- gefunden hat, was aber nichts am Würdigungsergebnis zu ändern vermag. 2.3.3. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.2. Zum Treffen zwischen C. und dem Beschuldigten lässt sich Folgendes aus- führen: Um eine zufällige Begegnung kann es sich nicht gehandelt haben, C. wusste, dass der Beschuldigte im Auto auf sie wartete. Ein Winken, Hu- pen oder ähnliche Massnahmen, um bei einem zufälligen Aufeinandertref- fen auf sich aufmerksam zu machen, konnte nicht beobachtet werden. Für ein persönliches Gespräch über die aktuellen Schwierigkeiten im Leben des Bes~huldigten war das Treffen mit drei Minuten zu kurz. Dies heisst nicht, dass dieses Thema nicht angeschnitten wurde, es konnte allerdings nicht der (einzige) Grund für das Treffen gewesen sein. Ebenso wenig ergibt die Behauptung des Beschuldigten einen Sinn, sie hätten sich ge- troffen, um ein Treffen für ein Gespräch zu vereinbaren. Dies hätten sie über denselben Kommunikationskanal machen können, wie sie das Treffen im Auto vereinbart hatten. Für sich alleine würden diese Umstände nicht ausreichen, um den Anklagesachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Unter Be- rücksichtigung der übrigen Vorfälle, insbesondere die hohe Menge an auf- gefµndenen Betäubungsmitteln beim Beschuldigten, ergibt sich·ein stimmi- ges Bild, das nur eine Drogenübergabe als Erklärung für das Treffen offen lässt. - 24 - 2.3.4. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.3. Der Beschuldigte gibt an, mit D. nur kurz gesprochen zu haben, es sei möglich, dass sie für ein späteres Gespräch abgemacht haben. Eine Heroin-Übergabe wird bestritten. An der Observation konnte keine sichtbare Heroin-Übergabe dokumentiert werden. Das im Robidog-Eimer aufgefundene Drogenbesteck wurde zwar nicht explizit D. zugeordnet, jedoch stammen die Blutreste von einer weib- lichen Person und D. wurde beobachtet, wie sie das Material in diesem Robidog-Eimer entsorgt. Folglich darf davon ausgegangen werden, dass D. während des Konsums von Heroin observiert wurde, zumal sie zwei Mal ungewöhnlich lange auf der Toilette verschwand und von den observieren- den Polizisten als "völlig verladen" beschrieben wurde. Die Tatsache, dass dieser Vorgang unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten ge- schah, legt den Schluss nahe, dass sie das Heroin zuvor von diesem er- halten hatte. Dies umso mehr, als weitere beobachtete Treffen mit ähnli- chem Muster zwischen dem Beschuldigten und anderen Personen als Dro- genübergabe-Treffen qualifiziert werden (siehe E. 2.3.2 und 2.3.3). Allen Treffen ist gemeinsam, dass die Beteiligten fadenscheinige Begründungen für die Begegnungen lieferten (Zufall, Zigarettenübergabe, vereinbartes Treffen, um ein weiteres Treffen vereinbaren zu können), dass die Treffen nur 2-3 Minuten dauerten und es sich um eher flüchtig Bekannte des Be- schuldigten handelte. Unter Berücksichtigung aller Indizien ist entspre- chend auch hier von einer Drogenübergabe und somit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 2.3.5. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.4. Der Beschuldigte ist geständig, E. ca. 0.2 g Heroingemisch abgegeben zu haben. Dies wird von E. bestätigt. Der Anklagesachverhalt kann als·erstellt gelten. 2.3.6. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.5. Die SMS-Kommunikation über ein Dunk(les) für (Fr.) 120 fand zwischen dem Beschuldigten und 'F. statt. Beide bestreiten, dass zwischen ihnen eine Übergabe von Heroin stattgefunden hat. Eine Erklärung für den Chatverlauf wollten beide nicht liefern. In den Nachrichten vereinbaren sie die zu lie- fernde Sache (Dunkles), den Preis (Fr. 120.-) sowie den Übergabeort (Hal- testelle Tunnel) und -zeitpunkt (12.45 Uhr). In den Akten findet sich ein weiterer Chatverlauf mit einem "J.". Auch darin wird die zu liefernde Sache (40 dunkel bzw. "b", 20 hell bzw. "h"), der Zeitpunkt und der Übergabeort ("dete wod immer bisch") vereinbart. In der Drogenszene bezeichnet man Heroin als "H", "Braunes"/"b" bzw. "Dunkles" oder "Weisses" bzw. "Hel- les"/"h". In der Kommunikation mit "J." entspann sich zudem eine Diskus- sion, weil der Beschuldigte kein Helles habe, was damit übereinstimmt, dass an der Hausdurchsuchung am gleichen Tag nur braunes, nicht aber weisses Heroin sichergestellt wurde. - 25 - Folglich war der Chat mit F. nicht der einzige, es existierte auch der Chat mit "J.", der dem gleichen Aufbau-Schema folgte. Aus den Chats lässt sich weiter lesen, dass es nicht die erste Übergabe an den beiden Orten sein konnte, sondern dass bereits mehrere übergaben stattgefunden haben müssen. Ansonsten hätte "J." nicht geschrieben "dete wod immer bisch". Und F. hätte nicht gewusst, wo die Haltestelle "Tunnel" ist, denn eine sol- che gibt es in der Umgebung nicht. Weiter erwähnen sowohl J., als auch K. das Wort "rot" bzw. "nimsch e roti mit". Im Zusammenhang mit den übrigen Nachrichten und den aufgefunde- nen Betäubungsmitteln sowie den Aussagen des Beschuldigten zeigt sich, dass es sich dabei um Sevre-Long Kapseln handeln muss, weil diese rot sind. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass die Nokia-Handynummer für un- erwünschte Kollegen und Bekannte sei. Der Schluss liegt nahe, dass er diese Nummer für Drogenkonsumenten bzw. -abnehmer benutzte. So ver- fügten neben F., K. und "J." auch B. und E. über diese Nummer, während G. als Mitbewohner die Samsung-Nummer besass. All diese Indizien fügen sich zu einem derart dichten Beweisnetz zusam- men, dass keine Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageziffer 1.2.5. beschrieben zugetragen hat. Zudem untermauert es die erstellten Sachverhalte Ziff. 1.2.1 - 1.2.4, dass der Beschuldigte Betäu- bungsmittel an verschiedene Konsumenten veräussert hat. 2.3.7. Erstellung des Sachverhaltes Ziff. 1.2.6. Der Beschuldigte ist geständig, G. mehrmals Heroingemisch abgegeben zu haben (UA act. 276 f.). Der Anklagesachverhalt kann als erstellt gelten. 2.3.8. Fazit Unter Berücksichtigung aller Umstände und Indizien zeigt sich, dass der Beschuldigte die in Nussbaumen aufgefundenen Betäubungsmitteln zur Veräusserung an Drogenkonsumenten in Besitz hatte. Weiter hat er mehr- fach Heroingemisch tatsächlich veräussert. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 2. vor, am 10. Juni 2020 vom Bahnhof Baden nach Nussbaumen, am 12. Juni 2020 von Neuenhof nach Baden und am 12. August 2020 von Neuenhof nach Baden ohne gültigen Führerausweis in einem Opel Corsa gefahren zu sein. 2.4.2. Der Beschuldigte anerkennt, an den vorgenannten drei Daten ohne gülti- gen Führerausweis Auto gefahren zu sein (Prot. HV, S. 9). Wenn der Be- schuldigte behauptet, er habe bloss den amerikanischen Führerausweis einschicken müssen, der schweizerische sei daher noch gültig, geht er fehl - 26 - (Prot. HV, S. 8 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde ihm der aus- ländische Führerausweis per sofort aberkannt, was den Entzug des schweizerischen Führerausweises zur Folge hatte (UA act. 216). Folglich ist auf den Sachverhalt gemäss Anklage abzustellen. 2.5. 2.5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3. vor, die Fahrten am 10. Juni 2020 und 12. August 2020 unter Einfluss von Morphin und Kokain unternommen zu haben. · 2.5.2. Der Beschuldigte anerkennt, an den beiden vorgenannten Daten unter Dro- geneinfluss Auto gefahren zu sein. Er habe sich nicht unter Drogeneinfluss gefühlt (Prot. HV, S. 9). Die IRM-Gutachten vom 3. und 4. September 2020 ergaben je einen Nachweis von Morphin und Kokain (UA act. 212, 243). Folglich ist auf den Sachverhalt gemäss Anklage abzustellen. 2.6. 2.6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Anklageziffern 4. und 5. vor, am 26. August 2020 einen Schlagring und eine Softair-Pistole ohne entsprechende Waffentragbewilligung mit sich geführt zu haben. Die Softair-Pistole habe er zudem von H. übernommen, ohne mit diesem den erforderlichen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. 2.6.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass sich der Schlagring und die Softair-Pis- tole im Kofferraum befunden hätten. Vielmehr seien sie in einem Sack hin- ter dem Kofferraum gestanden. Er habe die Gegenstände aus dem Ruck- sack von H. in seinen Sack umgepackt, um sie zur Begutachtung nach Hause zu nehmen. Am selben Tag hätte er sie ihm wieder zurückgegeben. Einen schriftlichen Vertrag hätten sie nicht gemacht (Prot. HV, S. 19). 2.6.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 20 konnten im Koffer- raum des Opel Corsa des Beschuldigten ein Schlagring und eine Softair- Pistole aufgefunden werden (UA act. 111 , 143 ff.). Auf den Fotos von der Beschlagnahmung ist ersichtlich, dass sich die Gegenstände im Koffer- raum befanden und nicht ausserhalb des Autos. 2.6.4. An der Einvernahme vom 10. September 2020 sagte der Beschuldigte aus, H. habe ihm ein paar Sachen (den Schlagring und die Pistole) zeigen wol- len. Sie hätten sich ein paar Minuten ins Auto gesetzt, gesprochen und dann wieder gehen wollen. Herr H. habe die Gegenstände im Rucksack mitgebracht, er habe sie dann in eine Tragtasche umgepackt, aber nicht in den Kofferraum verstaut. Er habe sich die Qualität der Gegenstände zu Hause ansehen wollen, weil sie von wish.com stammen, wo er auch etwas - 27 - habe bestellen wollen. Später am Abend habe er sie wieder zurückgeben wollen (UA act. 272 ff.). An der Einvernahme vom 24. September 2020 blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen. Er ergänzte, Herr H. wohn·e 0.5 Kilometer von ihm ent- fernt (UA act. 467 f.). An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, H. habe die Gegenstände auf einer Website bestellt, von der er auch Ge- genstände zu kaufen beabsichtigte. Da diese Website sehr billige Produkte verkauft, habe er die Qualität prüfen wollen. Es habe dabei keine Rolle ge- spielt, um was für Gegenstände es sich gehandelt habe. Deshalb habe er die Gegenstände in seinem. Auto mitgeführt, er sei aber mit dem Auto nicht gefahren. Die Softair-Pistole habe er nicht kaufen wollen (UA act. 290.6 f.). 2.6.5. Zu Gunsten des Beklagten ist von dessen Version auszugehen, dass er die- Gegenstände tatsächlich bloss zur Begutachtung von H. ausgeliehen ha- ben will und sie sich zum Zweck der Übergabe im Auto getroffen haben. Aufgrund der Fotos der Hausdurchsuchung (vom Kofferraum des Opel Corsa) kann - in Abweichung von der Aussage des Beschuldigten - als erstellt gelten, dass sich die Pistole und der Schlagring im Kofferraum des Beschuldigten befand und nicht ausserhalb. Da die Übergabe der Gegen- stände bei der Festnahme des Beschuldigten bereits stattgefunden hat, be- fanden sie sich im Besitz des Beschuldigten. Eine Waffentragbewilligung hatte er nicht, ebenso wenig schloss· er mit H. einen schriftlichen Vertrag betreffend Softair-Pistole. 2.7. 2.7.1. Die Staatsanwalts_chaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 6.1. vor, von Februar 2020 bis 26. August 2020 täglich mehrere Gramm Kokainge- misch konsumiert zu haben. Am 12. Juni 2020 habe der Beschuldigte ca. 3.5 g Kokaingemisch zum Eigenkonsum mit sich geführt. Am 26. August 2020 konnten in Neuenhof ca. 1.3 g Kokaingemisch aufgefunden werden, die sich im Besitz zum Eigenkonsum des Beschuldigten befunden haben sollen. 2.7.2. An der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnten in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten in Neuenhof 1.3 g Kokaingemisch sicherge- stellt werden (UA act. 159). Bei der Anhaltung am 12. Juni 2020 konnte 3.5 g Kokaingemisch beim Be- schuldigten aufgefunden werden (UA act. 180, 187). - 28 - 2.7.3. An der Einvernahme vom 10. September 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe am 12. Juni 2020 zu einer Geburtstagsparty gehen wollen. Er habe für sich und die Partygänger Stoff organisiert (UA act. 268 ff.). An der Einvernahme vom 24. September 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe das aufgefundene Kokain als Notration zum Konsumieren in Neu- enhof gehabt (UA act. 468). An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig , dass er das Heroin und Kokain für den Eigenkonsum bei sich hatte. Die Betäubungsmittel gehörten ihm. Er habe aber erst gegen Ende mehrere Gramm täglich konsumiert (UA act. 290.7). 2.7.4. Der Beschuldigte ist geständig, regelmässig Kokain konsumiert zu haben und das aufgefundene Kokain in Neuenhof zum Eigenkonsum besessen zu haben. Auch das am 12. Juni 2020 sichergestellte Kokain war gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten (zumindest teilweise) zum Eigenkon- sum bestimmt. Folglich kann auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. 2.8. 2.8.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 6.2. vor, von Februar 2020 bis 26. August 2020 täglich mehrere Gramm Heroinge- misch konsumiert zu haben. Am 12. Juni 2020 habe der Beschuldigte ca. 3 g Heroingemisch zum Eigenkonsum mit sich geführt. Am 26. August 2020 konnten in Neuenhof ca. 2 g Heroingemisch aufgefunden werden , die sich im Besitz zum Eigenkonsum des Beschuldigten befunden haben sollen. 2.8.2. An der Hausdarchsuchung vom 26. August 2020 konnten in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten in Neuenhof ca. 1 g Heroingemisch festge- stellt werden (UA act. 73). Bei der Anhaltung am 12. Juni 2020 konnte 3 g Heroingemisch beim Be- schuldigten aufgefunden werden (UA act. 180, 187). 2.8.3. An der Einvernahme vom 10. September 2020 und an der Hauptverhand- lung sagte der Beschuldigte aus, er habe am 12. Juni 2020 zu einer Ge- burtstagsparty gehen wollen. Er habe für sich und die Partygänger Stoff organisiert (UA act. 268 ff.; Prot. HV, S. 11). An der Einvernahme vom 24. September 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe das aufgefundene Heroin in Neuenhof gehabt, um bei den Über- nachtungen dort nicht auf Entzug zu kommen (UA act. 468). - 29 - An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sagte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er das Heroin und Kokain für den Eigenkonsum bei sich hatte. Er habe erst gegen Ende mehrere Gramm täglich konsumiert (UA act. 290.8). 2.8.4. Der Beschuldigte ist geständig, regelmässig Heroin konsumiert zu haben und das aufgefundene Heroin in Neuenhof zum Eigenkonsum besessen zu haben. Auch das am 12. Juni 2020 sichergestellte Heroin war gemäss ei- genen Angaben des Beschuldigten (zumindest teilweise) zum Eigenkon- sum bestimmt. Folglich kann auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt werden. 2.9. 2.9.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 6.3. vor, von Februar 2020 bis 26. August 2020 eine nicht bestimmbare Menge Sevre-Long konsumiert zu haben. Am 26. August 2020 konnten in Neuen- hof 3 Kapseln Sevre-Long aufgefunden werden, die sich im Besitz zum Ei- genkonsum des Beschuldigten befunden haben sollen. 2.9.2. An der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 konnten in der Wohnung der Mutter des Beschuldigten in Neuenhof 3 rote Kapseln aufgefunden wer- den (UA act. 74, 103). 2.9.3. An der Einvernahme vom 24. September 2020 führte der Beschuldigte aus, die Sevre-Long Kapseln in Nussbaumen habe er für Fr. 50.- gekauft für den Notfall (UA act. 468). An der Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2021 sag~e der Beschuldigte aus, er habe mit den Sevre-Long Kapseln in Sizilien einen Drogenentzug ma- chen wollen (UA act. 290.8). Er habe keinen Entzug beim Arzt machen wol- len, weil dort langfristig einfach ein Betäubungsmittel gegen ein anderes ausgetauscht werde (Methadon oder Sevre-Long). Er habe einen kurzen und nachhaltigen Entzug machen wollen (UA act. 290.9). 2.9.4. Der Beschuldigte bestreitet, bereits Sevre-Long konsumiert zu haben, gibt jedoch zu, dass die Kapseln für den Eigenkonsum bestimmt und in seinem Besitz waren. Sodass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abge- stellt wird. Der Beschuldigte bringt vor, er habe - um seine Konsummenge zu kennen und Veränderungen im Konsumverhalten zu bemerken - das Heroin abge- wogen. So habe er auch gewusst, welche Menge er als Notvorrat für Neu- enhof habe mitnehmen müssen (Prot. HV, S. 13). Mit dieser Begründung - 30 - gibt es keinen Grund, zusätzlich Sevre-Long Kapseln als Notvorrat in Neu- enhof zu lagern. Stattdessen hätte der Beschuldigte ganz einfach etwas mehr Heroin mitnehmen können. Dies vor allem dann, wenn der Beschul- digte - wie von ihm behauptet - die Sevre-Long Kapseln tatsächlich nur für den geplanten Entzug mühsam zusammengespart hatte. In diesem Fall hätte er bestimmt nicht vor dem Entzug auf die schwer zu beschaffenden Sevre-Long-Kapseln als Notvorrat zurückgreifen wollen, wenn stattdessen noch genügend Heroin vorrätig war. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Be- schuldigte auch manchmal bzw. zumindest einmal Sevre-Long-Kapseln konsumierte, ansonsten es keinen Grund gäbe, einen kleinen Teil Sevre- Long Kapseln in Neuenhof zu lagern. Es kann entsprechend betr. Besitz und Konsum der Kapseln von Sachverhalt gemäss Anklageschrift ausge- gangen werden. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-ge- setz 3.1.1 . Grundtatbestand Tatobjekte der Betäubungsmitteldelikte sind Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG. Einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. ·c) oder Betäubungsmittel un- befugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); sowie wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Unbefugt ist eine Handlung, wenn eine durch das Gesetz oder durch eine Bewilligung vermittelte Befugnis fehlt oder missachtet wird, was vor- liegend unbestrittenermassen gegeben ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/Ju- CKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, [zit.: FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, OFK BetmG], Art. 19 N 17 ff.). Kokain , Heroin und Sevre-Long Kapseln (mit Wirkungstypen Kokain und Morphin) gelten i.S.v. Art. 2 lit. a BetmG als Betäubungsmittel. Der Beschul- digte hat Kokain, Heroin und Sevre-Long-Kapseln bei sich zu Hause ge- habt, um es anderen zu verschaffen. Zudem konnten ihm Heroin-Veräusse- rungen nachgewiesen werden . Damit erfüllt der Beschuldigte den objekti- ven Tatbestand des Besitzes, anderen Verschaffen sowie Anstalten treffen zur Veräusserung von Betäubungsmitteln. 3.1.2.Qualifikation als "schwerer Fall" Für die Qualifikation als schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist die Menge des reinen Stoffes entscheidend, mit welcher die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (BGE 119 IV 180 E. 2.b.). Bei Kokain liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung der Ge- sundheit vieler Menschen bei einer Reinmenge von 18 g oder mehr vor. Bei Heroin liegt dieser Wert bei 12 g (BGE 106 IV 241 E. 2a). Entsprechend ist ab diesen Mengen von einem schweren Fall auszugehen. Von den unter Anklageziff. 1.1. festgehaltenen Mengen ist abhängig vom Reinheitsgrad des Betäubungsmittels die Menge des reinen Stoffes zu berechnen. - 31 - 3.1.3. Insgesamt wurden ca. 40.55 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von mind. 38 % und ca. 48.6 g Kokaingemisch (86 % Reinheitsgrad) aufgefun- den. Dies ergibt eine Heroin Hydrochlorid-Menge von 15.4 g und eine Ko- kain-Reinmenge von rund 41 .8 g. Diese Werte liegen klar über den ent- sprechenden Schwellenwerten. Der qualifizierte Tatbestand i. S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit für das Kokain und Heroin beim Beschuldigten in der Wohnung unstreitig erfüllt. Die 45 Sevre-Long-Kapseln enthielten je 200 mg Morphin (UA act. 309). Bei Medikamenten mit dem W irkstoff Mor- phin ist gemäss Literatur von einer zehnmal schwächeren Wirkung gegen- über Heroin auszugehen (FINGERHUTH/SCHLEGELIJUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 184). Die insgesamt 9 g Wirkstoff reichen für sich allein nicht für den schweren Fall aus. Da es sich bei der vorliegenden Situation (Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von verschiedenen Betäubungs- mitteln) um Tateinheit handelt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 156), ist unerheblich, ob die Menge der Sevre-Long-Kap- seln für sich allein ebenfalls zur Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen ausreicht. Auch die veräusserten Mengen Heroingemisch (Anklageziffer 1.2) errei- chen den Qualifikations-Schwellenwert für sich gesehen nicht. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen bei einer wiederholten Tatbegehung von ei- nem qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist. Während die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor der Revision des Be- täubungsmittelstrafrechts im Jahre 2008 (Änderung vom 20. März 2008; AS 2009 S. 2623) sämtliche Tathandlungen eines Betäubungsmitteldelin- quenten unter den schweren Fall zusammenfasste, solange dieser damit eine Menge umsetzte, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährdete (vgl. statt vieler BGE 105 IV 73) , ist ei"ne solche pauschale Zusammenfas- sung der Tathandlungen unter dem aktuellen Recht nicht mehr möglich. Dies, da der schwere Betäubungsmittelhandel in den neuen Bestimmungen abschliessend umschrieben und der pauschale Qualifikationsgrund ge- mäss der früheren bundesgerichtlichen Praxis mithin nicht mehr vorgese- hen ist (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 961 ff.). Stattdessen ist nach dem geltenden Recht jede Tat des Delinquenten ge- sondert zu betrachten und eine gesamthafte Beurteilung der Tathandlun- gen nur noch dann in Betracht zu ziehen, wenn die wiederholte Tatbege- hung als natürliche Handlungseinheit erscheint, welche auf einem einmali- gen Willensentschluss beruht und wegen des engen räumlichen und zeitli- chen Zusammenhanges noch als einheitliches Geschehen beurteilt werden kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 194 m.H.a. BGE 133 IV 256, E. 4.5., wonach die Rechtsfigur der natürlichen Hand- lungseinheit indes zurückhaltend zu handhaben ist, nachdem sowohl die fortgesetzte Tatbegehung als auch die verjährungsrechtliche Einheit auf- gegeben worden sind). Eine solche Konstellation kann im Betäubungsmit- telstrafrecht beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Täter aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert und auf diese - 32 - Weise einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauerhaften Han- delstätigkeit nachgeht. Im Weiteren ist die Qualifikation dann in Betracht zu ziehen, wenn jemand gleichzeitig mehrere Päckchen mit bloss geringfügi- gen Drogenmengen verkauft, die Gesamtmenge aber die Grenze des schweren Falls überschreitet (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 195). Keine Zusammenfassung der einzelnen Tathand- lungen darf nach aktuellem Recht demgegenüber dann stattfinden, wenn die Betäubungsmitteldelikte nicht von einem einheitlichen Willensent- schluss getragen sind und der Täter beispielsweise in unregelmässigen Abständen bzw. gelegentlich kleinere Mengen an Kollegen auf Partys aus- liefert (Urteil des BGer 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001 , E. 2a ff.). Demnach kann echte Realkonkurrenz insbesondere auch in jenen Fällen vorliegen, in denen jemand einerseits eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge in Verkehr bringt und andererseits eine einfache Menge eines Betäubungs- mittels umsetzt, dies insbesondere dann, wenn mit diesen Handlungen un- terschiedliche Abnehmer beliefert werden (ALBRECHT, Die Strafbestimmun- gen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 232; HuG-BE- ELI, Art. 19 N 965 und 984). Dem Beschuldigten konnten zwei Heroin-Gemisch-Veräusserungen am 10. Juni 2020, eine am 16. Juli 2020 und drei am 26. August 2020 nachge- wiesen werden. Im Zusammenhang mit der in der Wohnung in Nussbau- men aufgefundenen Menge an Betäubungsmittel-Vorrat und den Werkzeu- gen zeigt sich, dass die Handlungen in Anklageziffer 1.2 keine sporadi- schen Einzelfälle sind. Es kann nicht davon gesprochen werden , dass er nur bei Gelegenheit und nur unregelmässig tätig gewesen ist. Vielmehr ging der· Beschuldigte regelmässig , ziemlich professionell und organisiert dem Drogenhandel nach. Der Vorrat war zur weiteren Veräusserung vor- gesehen. Dies wäre in mit Anklageziffer 1.2 vergleichbarer Weise gesche- hen, wäre er am 26. August 2020 nicht verhaftet worden. Der Vorsatz des Beschuldigten bezog sich auf den regelmässigen Drogenhandel als Gan- zes. Er fasste diesen nicht für jede Übergabe von Neuem. Die einzelnen Tatbegehungen (die Veräusserungen untereinander und gegenüber dem Besitz des Vorrats) erscheinen bei objektiver Betrachtung aufgrund des en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Gesche- hen. Daraus ergibt sich, dass die Anklageziffern 1.1 und 1.2 als ein gesam- ter Drogenhandelskomplex anzusehen· sind und folglich auch die Ver- äusserungen unter die Qualifikation fallen. 3.1.4. Der Beschuldigte hat entsprechend eine qualifizierte Menge Betäubungs- mittel besessen, um sie verschiedenen Abnehmern verschaffen zu können . In sechs Fällen hat zudem eine tatsächliche Veräusserung von Heroinge- misch stattgefunden. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen getan. Es war ihm auch bewusst, dass er damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich, sodass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das - 33 - Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht hat. 3.1.5. Konkurrenz innerhalb der qualifizierten BetmG-Widerhandlung Anstalten treffen kommt im Schuldspruch neben anderen erfüllten Tathand- lungen zum Ausdruck, wenn es diesen nachfolgt (FINGERHUTH/SCHLE- GELIJuCKER, OFK BetmG, Art. 19 N 163 f.). Dies ist vorliegend der Fall, die geplante Veräusserung des Vorrats folgt dem Besitz des Vorrates. Dies darf aber nicht zu einer Strafschärfung nach Art. 49 StGB führen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JucKER, OFK BetmG, Art. 19 N 163). Besitz/Anstalten treffen und Veräusserung stehen hier in echter Konkur- renz zueinander, weil sie sich innerhalb des Drogenhandelskomplexes auf verschiedene Betäubungsmittel bzw. Teilschritte beziehen. Sie sind daher separat aufzuführen. 3.2. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Der Beschuldigte hat am 10. Juni, 12. Juni und 12. August 2020 trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen gefahren. Aus der Ver- fügung vom 20. August 2019 geht hervor, dass die entzogene Fahrerlaub- nis steh auch auf ausländische und internationale Ausweise bezieht. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er keine Fahrerlaubnis in der Schweiz hatte (Prot. HV, S. 8 f.). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe lie- gen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich demnach des Fahrens ohne Be- rechtigung (Art. 95 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) strafbar gemacht. 3.3. Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand Beim Beschuldigten konnte am 12. Juni und August 2020 im Blut Morphin und Kokain festgestellt werden . Der Beschuldigte anerkennt denn auch den Tatbestand. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat sich somit des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht. 3.4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstru- ierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Muniti.on oder Munitionsbestand- teile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, um- baut, trägt, in einen Sehengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Wer eine Waffe an öffent- lich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten Schlagringe als Waffen, da sie dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Für Softair-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können , gilt - 34 - dasselbe (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Die Waffen befanden sich beim Beschul- digten im Kofferraum seines Autos. Gemäss Rechtsprechung qualifiziert bereits die Aufbewahrung von Waffen im Kofferraum als "tragen" i.S.v. Art. 27 Abs. 1 WG (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK-Nr. 2008/164 vom 21. August 2008 E. 111.1). Da der Beschuldigte nicht über eine Waffentragbewilligung verfügte, war er nicht zum Tragen von Waffen berechtigt und erfüllte damit den objektiven Tatbestand. Indem er willentlich in Kauf nahm, gegen die Waffentragbewilligungspflicht zu verstossen, han- delte er zumindest eventualvorsätzlich. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz schuldig gemacht. 3.5. Übertretung gegen das Waffengesetz Mit Busse wird gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG bestraft, wer die Pflicht verletzt, bei der Übertragung einer Waffe ohne Waf- fenerwerbsschein einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Für Softair- Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können , gilt keine Waffenerwerbsscheinpflicht (Art. 1O Abs. 1 lit. e WG}, sodass i.c. der schriftliche Vertrag zum Tragen kommt. Der Beschul- digte gibt zu, keinen Vertrag geschlossen zu haben. Er ist der Meinung, dass er keinen Vertrag hätte schliessen müssen, weil er die Waffe nicht habe kaufen, sondern ausleihen wollen (UA act. 290.7). In der Terminologie des Waffengesetzes ist eine Übertragung bzw. ein Erwerb bereits bei einer Gebrauchsle\he gegeben (ASLANTAS, in: Facincani/Sutter [Hrsg .], Waffen- gesetz (WG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2017 [zit.: HK WG-BEARBEI- TER/IN], Art. 1 N 4]. Folglich erfüllte der Beschuldigte die objektiven Tatbe- standsmerkmale. Indem er willentlich in Kauf nahm, Pflichten bei der Über- nahme von Waffen nicht einzuhalten, handelte er zumindest eventualvor- sätzlich. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Übertretung gegen das Waffengesetz schul- dig gemacht. 3.6. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eige- nen Konsum eine Widerhandlung i.S.v. Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Kokain, Heroin und Sevre-Long Kapseln (mit Wirkungstypen Kokain und Morphin) gelten i.S.v. Art. 2 lit. a BetmG als Betäubungsmittel. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind gegeben. Der Beschuldigte hat sowohl zu verschiedenen Zeit- punkten, als auch verschiedene Substanzen konsumiert und zum Eigen- konsum besessen. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe vorliegen , hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung - 35 - des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig ge- macht. 3.7. Konkurrenzen Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Hinzu kommen die beiden Stras- senverkehrsdelikte mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und mehrfa- ches Fahren in fahrunfähigem Zustand, als auch mehrfache Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz. Diese Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander. Die Betäubungsmitteldelikte wie auch die Waffendelikte unter- einander betreffen je verschiedene Sachverhalte, für die Strassenverkehrs- delikte untereinander gilt dasselbe und gegenüber den Delikten aus den jeweils anderen Gesetzen sind andere Rechtsgüter geschützt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann- [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 91 N 66; BussMANN, Art. 95 N 8). Demzufolge bleibt es beim Schuldspruch bezüglich sämtlicher obgenannter Delikte. III. Strafzumessung 1. Anträge Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wo- von je 15 Monate bedingt und unbedingt, eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 500.00. Zudem sei die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Bildung einer Gesamt- strafe zu widerrufen. Die amtliche Verteidigerin beantragt eine bedingte Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen und eine Busse von Fr. 1'000.00. Auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten , der Beschuldigte sei zu verwar- nen und die Probezeit sei zu verlängern (Plädoyer, S. 25). 2. Strafzumessungsmethodik 2.1. Begründungsanforderungen Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wie- derzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Es ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet werden (Urteil 68_ 390/2009 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, E. 2.3.; BGE 134 IV 17, E. 2.1). Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss die Formulierung des Verschuldens auch begrifflich in Einklang ste- hen mit der Höhe der Sanktion (Urteil 6B_1096/2010 des Bundesgerichts · vom 7. Juli 2011, E. 4.2. ). - 36 - 2.2. Strafzumessungskriterien Nach Art. 47 StGB ist die Strafe innerhalb des Rahmens, den das Gesetz für eine bestimmte Tat festlegt und der durch allfällige Strafmilderurigs- oder Strafschärfungsgründe i.S.v. Art. 48 ff. StGB verändert werden kann, nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dieses richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns des Täters, d.h. nach der gezeigten kriminellen Energie, dem Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter sowie einem allfälligen Versuch (vgl. Urteil SB130421 des Zürcher Obergerichts vom 31. Januar 2014). Ebenfalls massgebend sind die Be- weggründe und Ziele des Täters und wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen der Tat dazu in der Lage war, die verursachte Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente) . Bei der Strafzumessung sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, wie auch die Wirkung der Strafe auf sein Leben angemessen zu berücksichtigen (sog. Täterkomponente) . Dabei kann die verschuldensan- gemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen , Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatver- halten wie Geständnis, Einsicht, Reue, etc. (vgl. dazu DANIEL Jo- SITSCH/GIAN EGE/CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 100 ff.; BGE 127 IV 101, E. 2.a sowie BGE 129 IV 6, E. 6.1 zu aArt. 63 StGB). 2.3. Gesamtstrafenbildung 2.3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte er- höhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). In einem neueren Leitentscheid hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den Voraussetzungen und der Methodik der Gesamtstrafenbildung ausei- nandergesetzt. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist demnach nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung .namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer 68_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng mitei- - 37 - nander verkn(.ipft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und be- urteilen liessen (BGer 68_1011/2014 vom 16. März 2015, E. 4.4; vgl. zu- letzt BGer 68_1196/2015 vom 27. Juni 2016, E. 2.4.2). Weiter präzisierte das Bundesgericht, dass die auszusprechende Gesamtstrafe auf den ver- schuldensangemessenen Einzelstrafen basiere und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Im Folgenden sind deshalb in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. 2.3.2. 2.3.2.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmäs- sigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden , die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffe- nen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Vom Regelfall der Geldstrafe als mildere Sanktion kann abgewichen werden , wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre (ZÜND, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, in: Plädoyer 6/08, S. 40 mit Hin- weisen). Auf eine Freiheitsstrafe kann insbesondere erkannt werden , wenn in Anbe- tracht der einschläg igen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann statt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkannt werden , wenn eine Freiheitsstrafe notwendig er- scheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Der Ausfällung einer einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht ferner nichts entgegen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (BGer 68_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7 f.; BGer 68_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1 ). Wenn die verschiedenen Straftaten eng mit- einander verknüpft sind, ist es sinnvoll und zulässig, diese in einem Ge- samtzusammenhang zu würdigen (vgl. BGer 68_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). - 38 - 2.3.2.2. Für das qualifizierte Betäubungsmitteldelikt ist gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die einzelnen Vorfälle basie- ren auf einem Willensentschluss auf sukzessiven Veräusserung des gros- sen Betäubungsmittel-Vorrats, sodass ein sachlicher Zusammenhang be- steht. Daher rechtfertigt es sich, für die gesamte Anklageziffer 1 eine ein- zige Strafe ohne Asperation für die Einzelakte zu bilden. 2.3.2.3. Die Strassenverkehrsdelikte und das Waffengesetz-Vergehen sind mit ei- ner Strafandrohung von drei Jahren Geld- bzw. Freiheitsstrafe_versehen. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig, in der Schweiz nicht(und schon gar nicht unter Drogeneinfluss) fahren zu dürfen; es sei eine Qummheit gewesen. Die Vergehen gegen das Waffen- gesetz ereigneten sich, weil sich der Beschuldigte die Qualität von wish- Produkten zeigen lassen wollte und es sich dabei zufälligerweise um Waf- fen handelte. Aus diesem Vorfall dürfte der Beschuldigte gelernt haben, sodass keine Delikte gegen das Waffengesetz mehr zu erwarten sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe ausreicht, um ihn diesbezüglich von weiterer Delinquenz abzuhalten. 2.3.2.4. Die Übertretungen im Betäubungsmittel- und Waffengesetzbereich sind mit Busse bedroht. 2.3.2.5. Für die Delikte der Strafarten Geldstrafe und Busse ist folglich je eine·Ge- samtstrafe zu bilden. ·uegt ein Fall von echter Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor, sind zunächst die Tatkomponenten der schwersten Tat zu erörtern und eine Ein- satzstrafe festzulegen. Sodann sind die Tatkomponenten der weiteren Ta- ten zu beurteilen und die Einsatzstrafe entsprechend zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Erst im Anschluss sind die Täterkomponenten zu erörtern und die Strafe gestützt darauf zu erhöhen oder zu vermindern (Urteil 68_865/2009 des Bundesgerichts vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 2.3.3. 2.3.3.1. Einsatzstrafe für die Delikte mit Geldstrafe Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung bildet das schwerwie- gendste Delikt. Bei gleicher Deliktsart und gleichem Höchststrafmass ist das höchste Mindeststrafmass für die Bestimmung der schwersten Tat massgeblich (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Aufl. , Basel 2019 [zit.: BSK StGB !- BEARBEITER/IN], Art. 49 N 116). Bei Delikten mit völlig identischem Strafrah- men ist das Delikt mit der konkret höchsten Strafe für die Einsatzstrafe zu wählen (BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Bei Fahren ohne Berech- tigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das - 39 - Waffengesetz handelt es sich um Vergehen, die alle mit derselben Strafan- drohung - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - bedroht sind. Da die konkrete Gefährdung beim Fahren in fahrunfähigem Zustand im Vergleich zu den übrigen Delikten am höchsten ist, wird für dieses Delikt die Einsatzstrafe festgelegt. 2.3.3.2. Einsatzstrafe für die Delikte mit Busse Da es sich bei der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Ge- gensatz zu derjenigen gegen das Waffengesetz um eine Mehrfachbege- hung handelt, ist für diese die Einsatzstrafe festzulegen. 3. Freiheitsstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz 3.1. Strafrahmen Für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte sieht das Gesetz eine Frei- heitsstrafe bis zu 20 Jahren als Maximal- und nicht unter einem Jahr Frei- heitsstrafe als Minimalstrafe vor, wobei sie mit einer Geldstrafe verbunden werden können. Das Anstaltentreffen öffnet den Strafrahmen abstrakt nach unten. 3.2. Tatkomponente Die Tatschwere hängt bei Drogendelikten wesentlich von der Menge und vom Reinheitsgrad der Betäubungsmittel ab. Je grösser die in Verkehr ge- brachte Betäubungsmittelmenge ist, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Relevant ist auch die Art und Weise des Drogenhandels. Die Tatschwere unterscheidet sich, je nachdem, ob der Täter allein oder als Mitglied einer Organisation handelt. Wem bloss eine untergeordnete Stellung zukommt, dessen Verschulden wiegt weniger als bei demjenigen, der eine entschei- dende Rolle bei der Planung und Durchführung der einzelnen Tätigkeit ein- nimmt. In die Strafzumessung ist weiter der Umfang und die Ausdehnung des Drogenhandels einzubeziehen. Ein bloss lokaler Handel wiegt allge- mein weniger schwer als ein Handel auf internationaler Ebene. Schliesslich wird auch die Anzahl der Operationen berücksichtigt. Wer nur einmal ein Kilogramm Heroin handelt, offenbart eine grössere Intensität des delikti- schen Willens als derjenige, der zehnmal hundert Gramm verkauft. Zu be- rücksichtigen ist, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte, welche Tathandlungen er ausführte, ob er aus einem Suchtzustand heraus han- delte oder nur, um Geld zu verdienen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 79 ff. m.w.H.). Bezüglich dem objektiven Tatverschulden fällt vorab ins Gewicht, dass der Beschuldigte sowohl Kokain wie auch Heroin und Sevre-Long lagerte bzw. im Besitz hatte. Bei allen drei Stoffen handelt es sich um harte Drogen mit ~inem ·grossen Gefährdungspotential. Die vom Bundesgericht als schwerer Fall definierten Grenzwerte wurde bei Heroin überschritten und bei Kokain doppelt überschritten. Zusätzlich hat der Beschuldigte Heroingemisch an sechs verschiedene Personen in Verkehr gebracht. Damit hat der Beschul- digte die Gesundheit zahlreicher Personen gefährdet. Eine Gefährdung - 40 - von noch mehr Personen wurde nur dadurch verhindert, dass die Polizei den Beschuldigten verhaftet hat. Strafmildernd dagegen ist zu berücksich- tigen, dass er die erhebliche Menge aufgefundener Drogen noch nicht ver- kauft hat, das Delikt diesbezüglich also im Stadium des Anstaltentreffens stehen blieb. Da dies jedoch lediglich äusseren Umständen geschuldet war, hat dies keine bedeutende Strafreduktion zur Folge. Die vielen Ver- äusserungen und die beträchtliche Menge der Drogen wirken sich verschul- densmässig erheblich aus. Der Beschuldigte hat als Konsument aus- serhalb eines Drogenhandels-Systems (selbständig tätig) weitere Endkon- sumenten bedient und war damit im letzten Sektor der Lieferkette tätig. Er stieg aus eigenem Antrieb in das Drogengeschäft ein. Der Beschuldigte beteiligte sich angesichts des grossen Masses an gebunkerten Drogen eher im grösseren Stil am Drogengeschäft, was sich insgesamt verschul- denserhöhend auswirkt. Weiter wirkt sich aus, dass das Vorgehen des Be- schuldigten von Skrupellosigkeit zeugt, zumal er Drogen an Mütter mit klei- nen Kindern verkaufte und gar zuliess, dass diese bei der Drogenübergabe bzw. der anschliessenden Konsumation anwesend waren . Vorliegend ist das objektive Tatverschulden - auf einer Skala aller denkbaren tatbe- standsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrah- mens - als noch leicht zu bezeichnen, weshalb die Strafe im unteren Be- reich des Strafrahmens anzusetzen ist. In Orientierung an FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER ergibt sich daraus eine angemessene Strafhöhe von 31 Monaten. Bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens fällt vorliegend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich mit den Drogen handelte, wobei er zumindest in Kauf nahm, die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr zu bringen. Aufgehört mit dem Drogenhandel hat er erst aufgrund sei- ner Verhaftung. Das Motiv des Beschuldigten war sodann egoistischer Na- tur, ging es ihm doch einzig um die Erzielung finanzieller Vorteile. Relati- viert wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass sein deliktisches Tun mittelbar auch dem Eigenkonsum diente. Eine finanzielle Notlage war nicht gegeben, hatte der Beschuldigte doch durch seine Eltern finanzielle Unter- stützung und konnte auf Erspartes in den USA zurückgreifen. Zudem hätte er sich um eine Anstellung oder um Sozialhilfe bemühen können. Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung dE?S eigenen Betäubungsmittelkon- sums hätte dienen sollen. Gemäss Botschaft sollte damit ein Strafmilde- rungsgrund "für abhängige Kleinhändler" geschaffen werden, da die Quali- fizierung von Abs. 2 des Art. 19 BetmG auf die nichtabhängigen Profiteure des Drogen-Schwarzmarktes abziele. Wer in den Genuss der Strafmilde- rung kommen wolle, müsse sowohl abhängig sein als auch das Dealen "al- lein zur Finanzierung seiner eigenen Sucht" betreiben (881 2006 8613). Der fakultative Strafmilderungsgrund ist in vorliegendem Fall gerade nicht an- wendbar. Zwar mag der Beschuldigte in dieser Zeit drogenabhängig gewe- sen sein, er hat den Handel mit Drogen jedoch nicht allein zur Finanzierung - 41 - seiner Drogensucht betrieben, sondern auch bzw. hauptsächlich zur Finan- zierung seines gesamten Lebensunterhalts. Nichtsdestotrotz ist seine Dro- genabhängigkeit verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tatschwere lediglich aufgrund der Abhängigkeit des Beschuldigten zu ver- ringern vermögen. Eine Reduktion um vier Monate erscheint angemessen. Folglich resultiert für die Tatkomponente eine Strafe von 27 Monaten. 4. Täterkomponente 4.1. Vorleben Zunächst ist das Kriterium des Vorlebens zu berücksichtigen. Hier sind Vor- strafen von Belang, auch bei im Ausland begangenen Delikten und dort verbüssten Strafen. Ins Gewicht fallen dabei v.a. hohe einschlägige Vor- strafen, die noch nicht weit zurückliegen (STRATENWERTH/W0HLERS, a.a.O., N 11 zu Art. 47). Dagegen wirkt sich Vorstrafenlosigkeit nicht straf- mindernd aus, es sei denn, die Vorstrafenlosigkeit weise auf eine ausser- ordentliche Gesetzestreue hin, was jedoch nicht leichthin anzunehmen ist (MATHYS, Leitfachen Strafzumessung, Basel 2016, N 241). Der Beschuldigte wurde am 10. September 2019 wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand am 16. bzw. 17. Juni 2019 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (UA act. 1). Er hat kaum ein Jahr nach dieser Verurteilung mit der Begehung einschlägiger Delikte weitergemacht. Die Vorstrafe war dem Beschuldigten keine Warnung und vermochte ihn entsprechend nicht von weiterem Delin- quieren abhalten. 4.2. Persönliche Verhältnisse, Strafempfindlichkeit, Nachtatverhalten Alsdann sind die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist festzustellen , dass der Beschuldigte bis heute nicht zu den straftechnisch ins Gewicht fallenden (Betäubungsmittel-)Delikten nach Art. 19 BetmG steht. Der Beschuldigte ist Schweizer Staatsangehöriger und ist nach ca. 25 Jah- ren Aufenthalt in Amerika in die Schweiz zurückgekehrt, laut eigenen Aus- sagen, weil er seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter helfen wollte. Der Beschuldigte vertrieb in Amerika Occasions-Mobiltelefone übers Inter- net. Dieses Geschäft ging jedoch ein, weil sein Lieferant weggefallen war. Der Beschuldigte lebt zurzeit in Scheidung von seiner Ehefrau in den USA. Er hat keine Kinder. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz ist der Beschul- digte arbeitslos und hat bisher keine Anstellung gefunden. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat er nicht. Eine berufliche Integration hat nicht statt- gefunden, sozial verkehrt er vornehmlich mit Personen aus dem Drogen- milieu. Zusammen mit seinem Teilgeständnis wirken sich diese Komponen- ten verschuldensneutral aus. Die Strafempfindlichkeit ist eher unterdurch- schnittlich. Er wird durch die Freiheitsstrafe nicht aus einer Arbeitsstelle -42- oder einer Familie herausgerissen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere Person (Urteil des Bundesgerichts 68_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). 4.3. Fazit zur Täterkomponente Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Vorstrafe straferhöhend aus. Es erscheint angezeigt, die Strafe um weitere 3 Monate auf 30 Monate zu erhöhen. 5. Tatkomponenten der Delikte mit Geldstrafe 5.1. Als Ausgangspunkt für die Tatschwere dient in Bezug auf Art. 91 SVG die durch die inkriminierte Fahrt verursachte abstrakte Gefährdung (FAHRNJ/ HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 91 N 71; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 86). Bedeutend negativ ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte die Nachweis-Grenzwerte gemäss Art. 34 lit. b und c VSKV-ASTRA (15 µg/I für freies Morphin und Kokain) deutlich überschritt (2.4 µg/I statt 1.5 µg/I) (UA act. 199). Am 12. Juni 2020 waren es 39 µg/I Morphin und 176 µg/I Cocain, am 12. August 2020 82 µg/I Morphin und 142 µg/I Cocain (UA act. 212 und 243). Der Beschuldigte fiel der Polizei durch auffälliges, gefährliches Fahrverhalten, zitternde Hände, Unruhe, Schweissausbrüche und flatternden Augenlider auf (UA act. 203 f., 228). Strafschärfend zu berücksichtigen ist, dass es sich um harte Drogen handelt und diese gar im Mischkonsum zu sich genommen WL!rden. Das- selbe gilt für die Mehrfachbegehung. Sodann wirkt sich erschwerend aus, dass er direktvorsätzlich handelte, indem er aufgrund des letztmaligen Kon- sumzeitpunkts wusste, dass er fahrunfähig war. Des Weiteren wäre die be- gangene Tat problemlos vermeidbar gewesen, die Benutzung erfolgte aus Bequemlichkeit, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten schwer. Für das Tatverschulden erscheint eine Strafe von 120 Tagessätzen angemessen. 5.2. Die Einsatzstrafe wird wegen des Fahrens ohne Berechtigung asperiert. Das Verschulden wiegt leicht. Straferhöhend ist ihm die Mehrfachbegehung vorzuhalten, sodass eine Erhöhung um 40 Tagessätze als angemessen er- scheint. Bei der Widerhandlung· gegen das Waffengesetz verstiess der Beschul- digte zeitlich kurz und einmalig gegen das Gesetz. Die Waffen waren zu- dem verpackt und damit nicht sofort einsatzbereit. Er hat sie nicht auf sich getragen, sondern im Kofferraum seines Autos gelagert. Das Verschulden wiegt leicht. Straferhöhend ist ihm die Mehrfachbegehung vorzuhalten, so- dass eine Erhöhung um 20 Tagessätze als angemessen erscheint. - 43 - Eine Strafminderung aufgrund der Täterkomponente ist nicht ersichtlich (vgl. Ziff. 4 hievor). Eine Erhöhung der Strafe aufgrund der Täterkompo- nente fällt aufgrund d_e r Straf-Obergrenze ausser Betracht. 5.3. Der Beschuldigte ist arbeitslos und erhält kein Arbeitslosentaggeld , sodass vom minimalen Tagessatz gemäss Art. 34 Abs. 4 StGB von Fr. 30.00 aus- zugehen ist. Es resultiert entsprechend eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen a Fr. 30.00. 6. Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittel- und Waffen- gesetz Für eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffen- gesetz ist zwingend eine Busse auszufällen. Die Busse ist nach den per- sönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). 6.1 .1. Der Beschuldigte war über mehrere Monate ein regelmässiger Konsument von Heroin und Kokain, also von harten Drogen, was verschuldensmin- dernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte streitet seinen regelmässi- gen Drogenkonsum auch nicht ab (Prot. HV, S. 10), was ebenfalls einen verschuldensmindernden Effekt hat. Das Verschulden wird als eher klein erachtet. Die Übertretung gegen das Waffengesetz war ein einmaliger Vor- fall. Da eine baldige Rückgabe an den Eigentümer geplant war, ist das Ver- schulden vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Busse von Fr. 500.00 für angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7. Strafvollzug 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Freiheitsstrafe teilbedingt und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sei. Die Verteidigung beantragt, die einzig anzuordnende Geldstrafe sei bedingt auszusprechen. 7.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weite- - 44 - rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In sub- jektiver Hinsicht setzt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach dem Vorgesagten voraus, dass dem Beschuldigten keine ungünstige Prog- nose attestiert werden muss bzw. von ihm künftiges Wohlverhalten erwartet werden kann. Mit anderen Worten ist das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose Voraussetzung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (BSK StGB I - SCHNEIDER ROLAND M./GARRE R0Y, a.a.O., Art. 42 N 38). Der Strafaufschub ist damit der Regelfall, von dem grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosestellung sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksich- tigen und das Gericht hat eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In die Be- urteilung m\teinzubeziehen sind neben den Tatumständen und dem Vorle- ben alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Hierbei ist insbesondere auch die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen (BSK StGB I- SCHNEIDER ROLAND M./GARRE ROY, a.a.O., Art. 42 N 38 und N 46 ff.). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Hinweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafauf- schub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen .wer- den (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 ). Kann eine günstige Prognose nur unter Be- rücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafurteils gestellt werden, ist es sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Vollzugs zu greifen (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRE, Art. 43 N 15). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.3. Freiheitsstrafe 7.3.1. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, weshalb höchstens die Ausfällung einer teilbedingten Freiheits- strafe möglich, ist. Der Beschuldigte wurde bereits · im Jahr 2019 wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurt.eilt. Lediglich ein Jahr später wurde er wieder in dieser Weise straffällig und dazukom- mend noch wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, was als erheblich ungünstig bei der Prognosestellung zu gewichten ist. Der Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einer - 45 - schwierigen Lebensphase (Geschäftsaufgabe, Trennung von der Ehefrau, Rückkehr in die Schweiz, Tod der Freundin). Zuvor war er nicht durch Be- täubungsmittelhandel aufgefallen. Der Beschuldigte ist momentan arbeits- los, nichtsdestotrotz zeigt er sich gewillt, eine Arbeitsstelle zu finden. Un- terstützung findet er zudem bei seinen Eltern. Den Drogenkonsum scheint er seit der Verhaftung eingestellt oder zumindest eingedämmt zu haben, sodass eine gewisse Stabilisierung ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung der Warnwirkung der mit diesem Urteil auszusprechenden Strafe, wie auch der vorangegangenen Untersuchungshaft, ist dem Beschuldigten eine ge- rade noch günstige Prognose zu stellen. Dies vor allem deshalb, weil der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine grössere Abschreckungswirkung zukommt als der bisher ausgesprochenen bedingten Geldstrafe. Der Be- schuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten oder mehr verurteilt. Es ist dem Besctiuldigten daher der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. 7.3.2. Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den z;u vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemes- senes Verhältnis zu bringen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzuset- zen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters ei- nerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der un- bedingt vollziehbare Teil darf in jedem Fall die Hälfte der Strafe, vorliegend also 15 Monate, nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der aufgescho- bene und der zu vollziehende Teil müssen mindestens je sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.3.3. Der teilbedingte Strafvollzug erscheint im vorliegenden Fall in spezialprä- ventiver Hinsicht als notwendig. Das Verschulden des Beschuldigten ist im eher leichten Bereich festzusetzen. Damit sich der Beschuldigte den Kon- sequenzen seines Handelns bewusst wird, er jedoch bislang noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilte wurde, erscheint es angemessen, die Strafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. 7 .4. Geldstrafe Der Beschuldigte erhielt den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (UA act. 216). Dies zeigt, dass ihn das Strassenverkehrsamt als für längere Dauer nicht für das Führen von Motorfahrzeugen geeignet einschätzte. Der Beschuldigte zeigt durch die wiederholte Tatbegehung trotz einschlägiger Vorstrafe betreffend SVG-Delikten, die den Grossteil der Geldstrafe aus- machen, dass er sich um die Strassenverkehrsregeln in der Schweiz fou- - 46 - tiert. Die bedingte Geldstrafe der Vorstrafe hielt ihn nicht vom weiteren De- linquieren ab. Es ist ihm daher keine positive Legalprognose zu stellen, weshalb die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. 8. Anrechnung ausgestandener Freiheitsentzug Gestützt auf Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten 86 Tage ausgestandene Haft (in Untersuchungshaft vom 26. August 2020 bis 19. November 2020) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Widerruf 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 10. September 2019 (30 Tagessätze Geldstrafe) gewährten be- dingten Strafvollzug zu widerrufen. Die Verteidigung beantragt den Verzicht auf einen Widerruf. Stattdessen sei eine Verwarnung und eine Verlängerung der Probezeit auszusprechen. 2. Begeht der Beschuldigte während der in einem früheren Urteil angesetzten Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe und bildet bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Beschuldigten stattdessen verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Nach Art. 46 Abs. 1 StGB hat der Widerruf nicht zwingend zu erfolgen, sondern nur, wenn "deshalb", das heisst wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Folglich muss in einem solchen Fall die Prognose seines künftigen Legalverhaltens erneut gestellt werden. Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. Unter dem geltenden Recht soll vom Widerruf abgesehen werden können , wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also das Feh- len einer ungünstigen Prognose. Der Widerruf ist somit nur anzuordnen, wenn das Gericht zu einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten gelangt, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Wie bei der Frage nach der Gewährung des Strafvollzuges sind auch hier die Bewährungsaussichten anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu prüfen. In die Beurteilung im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kom- men, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe ab- gesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Von Bedeu- tung für den Entscheid über den Widerruf sind ferner auch die Art und - 47 - Schwere des Delikts, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Be- schuldigten erlaubt. Damit lässt sich sagen, dass . die Prognose für ,den Ent- scheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2910 i.S. StA gg D.L., E. 2.4.5.; Urteil 68_364/2007 des Bundesgerichts vom 18. März 2008, E. 4.5.) 3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelge- setz und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen a Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (UA act. 1). Vorliegend wird eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine unbedingte Geld- strafe ausgesprochen. Die Taten hierfür wurden in der Probezeit der ein- schlägigen Strafe begangen. Wie bereits ausgeführt, scheint sich die Le- benssituation des Beschuldigten seither stabilisiert zu haben. Er hat sich nach den Taten wohl verhalten. Es ist davon auszugehen, dass die ver- hängten Strafen ihre präventive Wirkung entfalten werden, unabhängig da- von, ob ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs stattfindet. Gegenteilige Anzeichen bestehen zurzeit nicht. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist somit von einer günstigen Prognose in Bezug auf das zukünf- tige Wohlverhalten des Beschuldigten auszugehen. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. September 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagesätzen a Fr. 30.00 bedingte Strafvollzug wird folg- lich nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. V. Beschlagnahmungen 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Die Verteidigung zeigte sich mit der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden, beantragt jedoch die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 8'064.80 (Plädoyer, S. 25). 2. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endent- scheid über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden. - 48 - 3. 3.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Aus- serdem kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Ob der fragliche Gegenstand gerade zur Verübung einer Straftat beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurde, spielt für die Einziehbarkeit keine Rolle (SCHWARZENEGGER/HUG/J0SITSCH, Strafrecht II, § 7 Ziff. 6.221 lit. a; vgl. auch BGE 124 IV 121 E. 2a; BGE 127 IV 203 E. 7). Ferner muss die Gefahr bestehen, dass der Gegenstand (weiterhin) deliktisch verwendet wird. Nicht erforderlich ist, dass die Sache ausschliesslich für Straftaten verwendbar ist; es genügt, wenn sich die erwähnte Gefahr aus seinem zu erwartenden Gebrauch in der Hand eines bestimmten Menschen ergibt. Eine derartige Gefährdung ist hinreichend wahrscheinlich, wenn der Täter mit dem fraglichen Gegenstand bereits Straftaten begangen hat (SCHWAR- ZENEGGER/HUG/J0SITSCH, Strafrecht II, § 7 Ziff. 6.222 lit. a; BGE 116 IV 117). 3.2. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Waffen wurden vom Beschul- digten unbefugt erworben. Sie gefährden die öffentliche Ordnung und Si- cherheit und sind daher gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu ver- nichten. Die beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon Nokia, elektronische Kaffeemühle mit Schlagmahlwerk, Miniwaage lntertronic, 2 Löffel, Pulver- rückständen, Minigrip-Säcklein, diverse Stücke Aluminiumfolie) wurden zur Beschaffung bzw. zum Handel von Betäubungsmitteln genutzt. Die Gegen- stände sind gemäss dem Einverständnis des Beschuldigten einzuziehen und zu vernichten. 4. 4.1 . Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren , eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu be- lohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die Vermögenswerte bei demjenigen, der durch sie einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr vorhanden, so wird eine Ersatzforderung gesprochen. Die soge- nannte Ausgleichseinziehung erfolgt, wenn eine Straftat begangen wurde, bei der die Vermögenswerte erlangt wurden. Die Vermögenswerte können auch bei einem unbeteiligten Dritten eingezogen werden, sofern dieser - 49- durch die·Tat begünstigt wurde (BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 12.ff.). Ebenso ist die Einziehung von (echten L(nd unechten) Surrogaten zulässig, · soferri sich eine Papierspur nachweisen)ässt bzw. das Surrogat nachweis- lich an die Stelle des Originalwertes getreten ist und im Vermögen des Be- schuldigten klar bestimmbar ist (Urteil dJs BG_er 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.4.1.). Wie _in E. 11.2.3.1.1. aufgezeiQt, muss der Beschuldigte mindestens ca. Fr. 10'000.00 an Erlös aus Betäubungsmittelhandel erlangt haben. Aus die- sem Grund werden die in Nussbaumen und Neuenhof beschlagnahmten Beträge von total Fr. 8'064.80 eingezogen und zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. VI. Kosten 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich ·den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eine übliche Verlegung. Oie amtliche Verteidigerin beantragt die Verlegung der Kosten und E~tschädigungen zu ¼ zu lasten des Be- schuldigten, zu¾ zu lasten des Staates (Plädoyer, S. 26). 2. Art. 426 Abs. 1 StPO sieht di~ Kostentragungspflicht der beschuldigten Per- son im Falle einer Verurteilung vor. Bei einem Freispruch oder einer Ein- stellung des Verfahrens kommt die Regelung von Art. 423 Abs. 1 StPO zur Anwendung, sofern nicht Art 426 Abs. 2 StPO einschlägig ist, welche eine Kann-Bestimmung darstellt und somit im Ermessen des Gerichts liegt. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während .bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung hat (BGE 13i IV 352 E. 2.4.2) . . 3. Vorliegend wurde der Beschuldigte gemäss Anklageschrift schuldig ge- , sprachen, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hinzu kom- men die zusätzlichen Spesen der schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Vorbehalt in Ziff. 9.2. des Urteildispositivs, welche eine entsprechende Än- derung erfährt. 4. 4.1. Gemäss Art. 135 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Die amtliche Verteidigung ist nach dem Anwalts- tarif des Kantons zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss§ 9 Abs. 1 AnwT bestimmfsich das Honorar in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Was "angemesse- - 50 - ner" Zeitaufwand ist, muss an den Anforderungen des konkreten Falles ge- messen werden. Das Adjektiv "angemessen" beinhaltet immerhin negativ, dass ein dem Fall nicht angemessener, übersetzter A1,1fwand nicht honoriert werden darf (AGVE 1989, S. 73). Mithin ist dem Beschuldigten nur der für seine Verteidigung notwendige Aufwand im Rahmen des Anwaltstarifes zu ersetzen. Auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht ein verfassungsrechtli- cher Anspruch auf Entschädigung nur, soweit die Bemühungen zur Wah- rung der Rechte notwendig waren. Entschädigt werden müssen somit ~ur diejenigen Bemühungen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wah- rung ·der Rechte im Strafverfahren stehen und die sowohl verhältnismässig als auch notwendig waren (Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 135 StPO). 4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Mlaw Melany Zimmerli, in der Höhe von Fr. 21'435.40 (inkl. MwSt. von 7.7%, in casu Fr. 1'532.50) erscheinen gestützt auf die Kostennote sowie unter Berück- sichtigung · der Akten als notwendig und angemessen. Die Kosten von Fr. 21 '435.40 gehen einstweilen zu lasten der Staatskasse, werden aber vom Beschuldigten zurückgefordert, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- . chen Verhältnissen befindet. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ·A. ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. _ 91 Abs. 2 lit. b SVG . - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und g WG, Art. 27 Abs. 1 WG der Übertretung gegen das Waffengesetz gemäss Ait. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 WG - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Der Be§lchuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmuhgen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs." 1 StGB, Art. 106 StGB, bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten - mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 500.00. - 51 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 17 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 i.V.m. Art. 43 StGB im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben. Die restliche Frei- heitsstrafe von 15 Monaten ist zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 86 Tagen (Untersuchungshaft: 26. August 2020 bis 19. November 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 für 30 Tagessätze Geldstrafe gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte ge- stützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 2 Jah- ren um ein Jahr verlängert. 6. Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 69 StGB zuhanden des Polizeikommandos des Kantons Aargau eingezogen: - Schlagring (PKO AG, SIWAS) - Softairpistole (PKO AG, SIWAS) 7. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende be- schlagnahmte Gegenstände eingezogen und vernichtet: - ca. 45.55 Gramm Heroingemisch (PKO AG, SM-Gruppe) - ca. 53.40 Gramm Kokaingemisch (PKO AG, SM-Gruppe) - ca. 9.9 Gramm Paracetamol (PKO AG, SM-Gruppe) - 45 Kaseln Sevre-Long MS OD 200 (PKO AG, SM-Gruppe) - 3 Kapseln Sevre-Long MS OD 120 (PKO AG, SM-Gruppe) - 4 Pillen Valium Diazepam (PKO AG, SM-Gruppe) - 5 Pillen rot (PKO AG, SM-Gruppe) - 1 weisse Kapsel (PKO AG, SM-Gruppe) - Mobiltelefon Nokia, - elektronische Kaffeemühle mit Schlagmahlwerk mit Pulverrückständen - Miniwaage lntertronic - 2 Löffel mit Pulverrückständen - diverse neue und benutzte Minigrip-Säcklein - diverse Stücke Aluminiumfolie - 52 - 8. Gestützt auf Art. 70 StGB und Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO wird der beim Beschuldigten beschlagnahmte Betrag von Fr. 8'064.80 zur Deckung der Verfahrenskosten samt Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziffer 9 hienach) verwe_ndet. 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'250.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 21'435.40 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 7'136.10 e) den Spesen Fr. 152.40 f) den Kosten für das begründete Urteil Fr. 45.00 Total Fr. 34'018.90 9.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. d-f) im Gesamtbetrag von Fr. 12'583.50 auferlegt. 10. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Melany Zimmerli, Rechts- anwältin, wird eine Entschädigung von Fr. 21'435.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 1'532.50 und Auslagen) zu lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorge- merkt. Der Betrag von Fr. 21 '435.40 wird vom Beschuldigten zurückgefor- dert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Urteil mündlich eröffnet! Zustellung an: - den Beschuldigten (amtliche Verteidigerin) - die Staatsanwaltschaft Baden (Vertreter) - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (elektronisch) - die Gerichtskasse Baden - den Protokollband - 53 - Berufung (Art. 398 ff. StPO) Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung dieses begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Beru- fung erklären. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die P~ivatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzuge- ben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche_Än- derungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden . nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der fol- genden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Frist für die Erklärung der Berufung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Baden, 7. September 2021 Im Namen des Bezirksgerichts Baden Die Gerichtspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Fehr Hoop