RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W., mit weiteren Hinweisen = AGVE 2001 S. 411). 4. a) Der Rekurrent begründet die Miete der Wohnung in Zürich mit einer täglichen Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag. Diese Zeitersparnis sagt indes nichts darüber aus, ob dem Rekurrenten die tägliche Fahrt vom Hauptsteuerdomizil in F. an den Arbeitsort zumutbar ist oder nicht. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ist, anders als bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen J.S.), nur auf die effektive Fahrzeit abzustellen, nicht aber auf die tägliche Zeitersparnis.