Dezember 2000 gültige Regelung gemäss § 12 aStGV. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann also zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. c) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist.