für den Wochenaufenthalt in Zürich als Berufskosten in Abzug bringen kann. 3. a) Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendigerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 14 StGV). b) Die Regelung der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in § 14 StGV lautet inhaltlich gleich wie die bis 31. Dezember 2000 gültige Regelung gemäss § 12 aStGV.