2004 Kantonale Steuern 295 eines Ehegatten individuell an seinen Haftungsanteil angerechnet (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 22 StG N 7; Wei- sungen des Steueramtes des Kantons Aargau betreffend verfahrens- rechtliche Stellung und Haftung der Ehegatten vom 30. November 2000, Ziff. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht von der Ge- samtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 die von der Rekur- rentin vor dem 1. Februar 2002 bezahlten Fr. 6'707.40 abgezogen und die Haftungsquoten auf die im Zeitpunkt der Trennung noch of- fene Steuerforderung von Fr. 4'920.10 angewendet. Der Eventualan- trag des Vertreters der Rekurrentin, es sei die Haftungsquote auf Fr. 2'460.05 anzuwenden, da K. J. per 30. Januar 2003 die andere Hälfte bezahlt habe, ist abzulehnen, weil diese Zahlung keinen Einfluss auf die massgebliche, d.h. im Zeitpunkt der Trennung offene Steuerforderung hat. 80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts (§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV). - Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. - Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die täg- liche Rückkehr zumutbar. 25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befin- det sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zü- rich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500 Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten 296 Steuerrekursgericht 2004 für den Wochenaufenthalt in Zürich als Berufskosten in Abzug brin- gen kann. 3. a) Steuerpflichtige, die sich während der Woche notwendi- gerweise am Arbeitsort aufhalten, jedoch an arbeitsfreien Tagen re- gelmässig nach Hause zurückkehren und deshalb da steuerpflichtig bleiben (Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter), können für die Mehrkosten der Unterkunft die Kosten eines Zimmers als Be- rufsauslagen abziehen (§ 35 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 14 StGV). b) Die Regelung der Mehrkosten für auswärtigen Wochenauf- enthalt in § 14 StGV lautet inhaltlich gleich wie die bis 31. Dezem- ber 2000 gültige Regelung gemäss § 12 aStGV. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann also zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. c) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder un- zumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Bequem- lichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (StE 1998 B 22.3 Nr. 62 = ASA 66 S. 632 = StR 52 S. 304; VGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen R.F.; RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W., mit weiteren Hinweisen = AGVE 2001 S. 411). 4. a) Der Rekurrent begründet die Miete der Wohnung in Zü- rich mit einer täglichen Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag. Diese Zeitersparnis sagt indes nichts darüber aus, ob dem Rekurren- ten die tägliche Fahrt vom Hauptsteuerdomizil in F. an den Arbeitsort zumutbar ist oder nicht. Zur Prüfung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ist, anders als bei den Fahrtkosten zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte (vgl. RGE vom 19. Juni 2003 in Sa- chen J.S.), nur auf die effektive Fahrzeit abzustellen, nicht aber auf die tägliche Zeitersparnis. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte die Notwendigkeit der Fahrt zur Berufsausübung unumstritten 2004 Kantonale Steuern 297 ist und lediglich das Transportsmittel zur Diskussion steht, während bei den Wochenaufenthaltskosten die Erforderlichkeit der Woh- nungsmiete zur Berufsausübung zu prüfen ist. b) aa) Der Rekurrent benötigt nach eigenen Angaben für die Fahrt vom Wohnort in F. an den Arbeitsplatz von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln morgens 1 Stunde 11 Minuten bei Ab- fahrt um 7.48 Uhr und abends 1 Stunde 12 Minuten bei Abfahrt um 18.00 Uhr. bb) Das Steuerrekursgericht erachtete in anderen Fällen eine Fahrdauer mit dem Zug an zwei Abenden pro Woche und an den Samstagen von über 90 Minuten (RGE vom 1. März 2001 in Sachen J.W.) und allgemein von 54 Minuten (RGE vom 13. April 2000 in Sachen G.R.) als grundsätzlich zumutbar. Dabei handelt es sich im zweiten Fall nur um die Fahrzeit vom Hauptbahnhof in Zürich nach Z., ohne das erforderliche Tram in Zürich und den Fussmarsch in Z.. Daher ist auch dem Rekurrenten bei einer Fahrzeit von rund 70 Mi- nuten pro Weg von Tür zu Tür die tägliche Rückkehr nach F. zumut- bar. Hinzu kommt, dass zwischen F. und G. morgens und abends je eine andere Verbindung zur Verfügung steht, bei denen die Fahrdauer 17 bzw. 16 Minuten kürzer sind als bei den vom Rekurrenten berück- sichtigten Verbindungen, und bei denen die Ankunft morgens und die Abfahrt abends je eine halbe Stunde früher sind. Damit würden die Fahrten von Tür zu Tür bei gleich langer Arbeitszeit lediglich 54 bzw. 56 Minuten betragen. cc) Die Wohnungsmiete in Zürich ist somit nicht beruflich be- dingt, sondern dient aufgrund der täglichen Zeitersparnis den per- sönlichen Vorteilen des Rekurrenten. Damit sind die Voraussetzun- gen für den Abzug der Mehrkosten für den auswärtigen Wochenauf- enthalt nicht erfüllt. 81 Abzüge vom Roheinkommen; nebenamtliche Tätigkeit (§ 35 Abs. 1 lit. c StG i.V.m. § 15 StGV). - Abgrenzung von Haupterwerb und nebenamtlicher Tätigkeit bei Stadtschreiber-Stellvertreter.