Das Steuerrekursgericht führte im RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen J.S. ergänzend aus, der „Bereich von einer Stunde“ könne nicht beliebig ausgedehnt werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei bei einer täglichen Zeitersparnis bei Benützung des Fahrzeugs von über 70 Minuten nicht mehr zumutbar, unabhängig von der Qualität und Quantität der Verbindungen, der Fahrplandichte und den Distanzen zu den Haltestellen. Wie es sich bei einer Zeitersparnis zwischen 60 und 70 Minuten verhält, wurde offen gelassen.