einzusetzen. Überschreitet die Zeitersparnis den Zeitraum von einer Stunde, so deutet dies auf ungenügende öffentliche Verkehrsmittel hin. Je grösser der Zeitunterschied, umso eher wird es unzumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Im Bereich von einer Stunde Zeitersparnis hängt der Entscheid von der Würdigung aller Umstände ab (so auch RGE vom 7. Juni 2001 in Sachen H.S.). Das Steuerrekursgericht führte im RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen J.S. ergänzend aus, der „Bereich von einer Stunde“ könne nicht beliebig ausgedehnt werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person.