Wird das Auto nicht zur Berufsausübung benötigt, und bestehen keine anderen Gründe wie • körperliche Gebrechen des Steuerpflichtigen, • Missverhältnis des Zeitaufwandes für die Zurücklegung des Arbeitsweges bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Dauer der Arbeitsleistung, • durch den Betriebsablauf vorgegebene unregelmässige Arbeitszeit und ungünstige Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel, so ist in der Regel die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel davon abhängig, ob sich der bei Autobenützung ergebende Zeitgewinn täglich auf mehr als eine Stunde beläuft.