3. Gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG werden bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Reineinkommen abgezogen. Dabei gilt als Grundsatz, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar sind. Wird das Auto nicht zur Berufsausübung benötigt, und bestehen keine anderen Gründe wie • körperliche Gebrechen des Steuerpflichtigen,