Fahrten an den Arbeitsplatz die Autokosten zum Abzug zuzulassen, da die tägliche Zeitersparnis im Vergleich zu den öffentlichen Verkehrsmitteln 88 Minuten betrage. b) Die Steuerkommission A. stellte fest, die tägliche Zeitersparnis betrage lediglich 49 Minuten, wenn die Rekurrentin mit dem Auto an den Bahnhof in L. fahre und ab dort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zumikon. Die Benützung der Park & Ride- Parkplätze sei der Rekurrentin zumutbar. Entsprechend wurden die Autokosten nach L., die Kosten des Parkplatzes und die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel von L. nach Z. gewährt. 3. Gemäss § 35 Abs. 1 lit.