2005 Kantonale Steuern 363 den effektiven Kosten zu bemessen ist, sondern dass es den Steuerbe- hörden frei steht, generell vom Pauschalansatz gemäss Anhang zur BkV abweichende, nach Fahrleistung abgestufte Pauschalansätze festzusetzen (wobei der Katalogpreis des Fahrzeuges keine Rolle spielt). Dies wurde etwa in den Kantonen Luzern (vgl. Luzerner Steuerbuch, § 33 Nr. 1, S. 9), St. Gallen (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 3 Ziff. 5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung ab- gestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmit- teilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als 15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist. Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzule- gen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berück- sichtigen. Die abzugsfähigen Kosten betragen somit unabhängig vom Katalogpreis des Fahrzeuges der steuerpflichtigen Person für die ersten 15'000 Kilometer 65 Rappen pro Kilometer und 45 Rappen für jeden weiteren Kilometer. 76 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Ist streitig, ob für den Arbeitsweg die Autokosten zu gewähren sind, kann zur Berechnung der Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln eine kurze Fahrt mit dem Auto bis zum Bahnhof berücksichtigt werden, selbst wenn für diese Teilstrecke ein öffentliches Verkehrs- mittel zur Verfügung steht. 17. November 2005 in Sachen A.S., RV.2005.50261/K 0149 Aus den Erwägungen 2. a) Die Rekurrentin wohnt an der L.-strasse in A. und war im Jahr 2003 an der R.-strasse in Z. tätig. Sie beantragt, es seien für die 364 Steuerrekursgericht 2005 Fahrten an den Arbeitsplatz die Autokosten zum Abzug zuzulassen, da die tägliche Zeitersparnis im Vergleich zu den öffentlichen Ver- kehrsmitteln 88 Minuten betrage. b) Die Steuerkommission A. stellte fest, die tägliche Zeiterspar- nis betrage lediglich 49 Minuten, wenn die Rekurrentin mit dem Auto an den Bahnhof in L. fahre und ab dort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zumikon. Die Benützung der Park & Ride- Parkplätze sei der Rekurrentin zumutbar. Entsprechend wurden die Autokosten nach L., die Kosten des Parkplatzes und die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel von L. nach Z. gewährt. 3. Gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG werden bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter anderem die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Reineinkommen abgezogen. Dabei gilt als Grundsatz, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar sind. Wird das Auto nicht zur Berufsausübung benötigt, und bestehen keine anderen Gründe wie • körperliche Gebrechen des Steuerpflichtigen, • Missverhältnis des Zeitaufwandes für die Zurücklegung des Arbeitsweges bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Dauer der Arbeitsleistung, • durch den Betriebsablauf vorgegebene unregelmässige Ar- beitszeit und ungünstige Verbindungen der öffentlichen Ver- kehrsmittel, so ist in der Regel die Zumutbarkeit der Benützung der öffentli- chen Verkehrsmittel davon abhängig, ob sich der bei Autobenützung ergebende Zeitgewinn täglich auf mehr als eine Stunde beläuft. Nach der mit RGE vom 28. Mai 1997 in Sachen K.G. (= AGVE 1997 S. 404) eingeleiteten Rechtsprechung wird jedoch nicht mehr nur (schematisch) auf die Zeitersparnis von mehr als einer Stunde abge- stellt, sondern primär auf die Quantität (Fahrplandichte) und die Qualität (direkte Verbindungen, S-Bahn oder Bummelzüge) des An- gebotes an öffentlichen Verkehrsmitteln, die Umsteigeverhältnisse und die Distanzen zu den Haltestellen. Die Differenz zwischen der Zeit, die mit öffentlichen und derjenigen, die mit privaten Verkehrs- mitteln benötigt wird, ist als zusätzliches Kontrollinstrument 2005 Kantonale Steuern 365 einzusetzen. Überschreitet die Zeitersparnis den Zeitraum von einer Stunde, so deutet dies auf ungenügende öffentliche Verkehrsmittel hin. Je grösser der Zeitunterschied, umso eher wird es unzumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Im Bereich von einer Stunde Zeitersparnis hängt der Entscheid von der Würdigung aller Umstände ab (so auch RGE vom 7. Juni 2001 in Sachen H.S.). Das Steuerrekursgericht führte im RGE vom 19. Juni 2003 in Sachen J.S. ergänzend aus, der „Bereich von einer Stunde“ könne nicht beliebig ausgedehnt werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der steu- erpflichtigen Person. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei bei einer täglichen Zeitersparnis bei Benützung des Fahrzeugs von über 70 Minuten nicht mehr zumutbar, unabhängig von der Qualität und Quantität der Verbindungen, der Fahrplandichte und den Distanzen zu den Haltestellen. Wie es sich bei einer Zeitersparnis zwischen 60 und 70 Minuten verhält, wurde offen gelassen. 4. a) Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Benützung von Park & Ride-Parkplätzen sei der Rekurrentin zumutbar. Dagegen erachtet die Rekurrentin diese Mischvariante als realitätsfremd. Zudem sei ein Parkplatz im P+R vor einer Wartezeit von 18 Monaten gar nicht er- hältlich. b) Das Steuerrekursgericht berücksichtigte bereits in einem Fall Park & Ride-Parkplätze (RGE vom 15. März 2003 in Sachen T.R.). Dabei betrug die Distanz zwischen dem Wohnort der steuerpflichti- gen Person und dem Bahnhof 1,8 km. Öffentliche Verkehrsmittel standen für diesen Weg nicht zur Verfügung. Da eine solche Distanz nicht zu Fuss zurückgelegt werden muss und der Gebrauch eines Fahrrades nicht vorgeschrieben werden kann, wurden die Autokosten für die Fahrten an den Bahnhof, die Parkplatzkosten und ab dort die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Arbeitsort zum Ab- zug zugelassen. c) Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist auch im vorliegenden Fall der Rekurrentin die Benützung der Park & Ride- Parkplätze in L. zumutbar. Durch eine kurze Fahrt mit dem Auto kann der Grossteil des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrs- mitteln zurückgelegt und dennoch eine Zeitersparnis von unter einer Stunde erreicht werden. Damit wird auch dem Grundsatz, dass die 366 Steuerrekursgericht 2005 Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen sind (Erw. 3), Rechnung getragen. Entgegen den Ausfüh- rungen der Rekurrentin ist diese „Mischvariante“ auch nicht realitäts- fremd, benutzen doch jeden Tag sehr viele erwerbstätige Personen die Park & Ride-Parkplätze, um zum Arbeitsort zu gelangen. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass nach Aussagen der Rekurrentin in L. für die Zuteilung eines Parkplatzes 18 Monate gewartet werden muss. Die Wartezeit ist hingegen kein Argument zur Gewährung der Auto- kosten, da die Vorinstanz der Rekurrentin die Kosten für einen „nor- malen Parkplatz“ gewährt hat, nicht nur die reduzierten Kosten eines Park & Ride-Parkplatzes. d) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die tägliche Zeiterspar- nis bei Benützung der Parkplätze am Bahnhof L. weniger als eine Stunde beträgt. Die übrigen Argumente der Rekurrentin vermögen die Gewährung der Autokosten nicht zu begründen. Der Umstand, dass nach 19.39 Uhr kein Bus mehr in Richtung A. verkehrt ist uner- heblich, da diese Teilstrecke mit dem Auto zurückgelegt wird. Und die möglichen Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel werden bei der Berechnung der Zeitersparnis ebenso wenig berücksichtigt wie der mögliche Stau auf den Strassen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenver- pflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren. 17. März 2005 in Sachen R.W. + C.V.W., RV.2004.50219/K 9120 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent fährt über Mittag vom Arbeitsplatz nach Hause. Entsprechend beantragte er im Einspracheverfahren die