5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung abgestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmitteilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als 15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist. Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzulegen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berücksichtigen.