Stichtag 3. April 1995 und 21. April 1997]) ist von Fr. -.33/pro Kilometer auszugehen (vgl. TCS-Broschüre "Kilometerkosten 1998"). Die Differenz zum "Regel-Ansatz" von Fr. -.60 ist so erheblich, dass ein Abweichen auch unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Vollzugs (vgl. der von der Rekurrentin erwähnte Protokollauszug 2/1998 der Sektionskonferenz vom 29. Mai 1998) gerechtfertigt ist. (...)“ An diesen Ausführungen kann nicht festgehalten werden. Gemäss § 12 StGV gelten, so weit die StGV keine abweichenden Bestimmungen enthält, für die Berufskosten dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer.