b) Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, Änderung vom 29. Juni 1994 (Anhang), beträgt der Pauschalabzug pro Fahrkilometer für Autos in den Bemessungsjahren 1995 und 1996 Fr. -.60. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung. Danach kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschale nach Artikel 3 (Festlegung der Pauschalansätze) im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Der Fahrtkostenabzug bemisst sich also, im Gegensatz etwa zum Abzug für Verpflegungsmehraufwand, nach den effektiven Kosten.