Es ist nicht einzusehen, weshalb der Begriff „grundsätzlich“ gemäss StG enger auszulegen sein sollte als der in § 20 aStG verwendete Begriff „unwesentlich“. d) In der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung des StHG ist als Voraussetzung einer steuerneutralen Umwandlung ebenfalls unter anderem vorgesehen, dass die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben. Die Regelung des § 28 Abs. 2 StG verstösst somit nicht gegen das StHG. e) Der Rekurrent hat unbestritten 10 % der Aktien der P. AG verkauft. Dieser Verkauf allein verhindert nach dem Gesagten eine steuerneutrale Umwandlung der Einzelfirma P. in die P. AG nicht.