heutigen § 28 StG ohne Diskussion zugestimmt wurde. Es war somit der Wille des Gesetzgebers, die bisherige Praxis weiterzuführen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 28 StG N 59). Ebenso lässt der Wortlaut von § 28 Abs. 2 StG, wonach die wirtschaftliche Unternehmensträgerschaft grundsätzlich aufrechtzuerhalten ist, diese Beurteilung zu. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Begriff „grundsätzlich“ gemäss StG enger auszulegen sein sollte als der in § 20 aStG verwendete Begriff „unwesentlich“.