In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat zur „Totalrevision der aargauischen Steuergesetze“ vom 21. Mai 1997 wird zum heutigen § 28 StG (im Entwurf noch § 27) folgendes ausgeführt (S. 69): „Bei einer Umwandlung in eine juristische Person muss der bisherige Unternehmer bzw. die Unternehmerin die Kapital- und Stimmenmehrheit weiterhin behalten und das unternehmerische Engagement weiterführen. Wie bisher dürfen über die Pflichtanteile der Verwaltungsratsmitglieder hinaus Beteiligungen an Drittpersonen im Umfang von 10 % ohne weiteres zugelassen werden.“ Aus den Protokollen des Grossen Rates ergibt sich, dass dem