Im vorliegenden Fall sind somit die gestützt auf das FusG erfolgten Änderungen im DBG und StHG, und das KS Nr. 5 nicht zu beachten. c) In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat zur „Totalrevision der aargauischen Steuergesetze“ vom 21. Mai 1997 wird zum heutigen § 28 StG (im Entwurf noch § 27) folgendes ausgeführt (S. 69): „Bei einer Umwandlung in eine juristische Person muss der bisherige Unternehmer bzw. die Unternehmerin die Kapital- und Stimmenmehrheit weiterhin behalten und das unternehmerische Engagement weiterführen.