Eine Begründung dafür wird nicht genannt. Aus den Akten ist folgende handschriftliche Notiz ersichtlich: „Kreisschreiben zum Fusionsgesetz“. Tatsächlich wird im Kreisschreiben Nr. 5 „Umstrukturierungen“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juni 2004 (KS Nr. 5) in Ziff. 3.2.2.4 festgehalten, dass bereits der Verkauf eines einzigen Beteiligungsrechtes eine Verletzung der Veräusserungssperrfrist darstelle und zu einer anteiligen Nachbesteuerung der übertragenen stillen Reserven führe.