umgewandelten oder eingebrachten Betriebes beibehalten wird und b) die bisherigen Unternehmerinnen oder Unternehmer bzw. ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger die wirtschaftliche Unternehmensträgerschaft grundsätzlich aufrechterhalten (§ 28 Abs. 2 StG). Fallen die Voraussetzungen für den Steueraufschub innert 5 Jahren ganz oder teilweise dahin, wird im Umfang der realisierten Gewinne rückwirkend auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung abgerechnet (§ 28 Abs. 3 StG). b) Im vorliegenden Verfahren ist einzig umstritten, ob die Voraussetzung, dass die bisherigen Unternehmer/innen die wirtschaftliche Unternehmensträgerschaft grundsätzlich aufrechterhalten, erfüllt