Gemäss § 28 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Realisation von stillen Reserven bei Umstrukturierungen steuerbar. Die Besteuerung wird aufgeschoben, wenn die Steuerpflicht fortbesteht, das Unternehmen als Ganzes oder ein selbstständiger, in sich geschlossener Betriebsteil in u.a. eine juristische Person eingebracht wird und soweit die Buchwerte beibehalten werden. Diese Übertragung setzt voraus, dass a) der wirtschaftliche Zweck des 2005 Kantonale Steuern 359