Die Vorinstanz rechnete entsprechend Fr. 402'925.-- (Fr. 447'000.-- ./. geschuldete AHV-Beiträge Fr. 44'075.--) zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf. c) Der Rekurrent hält unter anderem fest, die bisherige Praxis der Steuerbehörden zur Massgeblichkeit der gleich bleibenden Beteiligungsverhältnisse gelte auch unter dem neuen Recht. Die gegenteilige Auffassung sei willkürlich und entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. 3. a) Gemäss § 28 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus der Realisation von stillen Reserven bei Umstrukturierungen steuerbar.