der P. AG zu einem Preis von Fr. 467'000.-- an die G. AG (wobei das gewährte Darlehen verrechnet wurde). b) Das KStA führte in der Stellungnahme zur Einsprache vom 12. November 2004 folgendes aus: „1. Gemäss § 28 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus Realisation von stillen Reserven bei Umstrukturierungen steuerbar. Dabei ist nicht erheblich, in welchem Ausmass die Beteiligungsverhältnisse ändern.