- Nach dem Schlechterstellungsverbot dürfen die Kantone Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Vermögens oder Einkommens steuerpflichtig sind, nicht anders und stärker belasten als die ausschliesslich im Kanton steuerpflichtigen Personen. - Zur Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Vermögens darf auf den Repartitionswert einer ausserkantonalen Liegenschaft abgestellt werden, so lange der Wert nach Umrechnung mit dem Repartitionsfaktor des Kantons Aargau nicht erheblich über dem Mittelwert aus Verkehrs- und Ertragswert liegt. 25. August 2005 in Sachen U. + M.H., RV.2004.50319/K 8444