am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend sind (§ 34 Abs. 3 StG BL). Es besteht zwar insofern ein Unterschied, als im Kanton BL gesetzlich keine Zusammenrechnung analog § 45 Abs. 2 Satz 3 StG vorgesehen ist. Die Zusammenrechnung hat aber auf die Frage des anwendbaren Tarifs keinen direkten Einfluss. e) In Gutheissung des Rekurses ist folglich auf der Kapitalleistung von Fr. 112'000.-- eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B zu erheben.