Teilrevision des Steuergesetzes) und wurde von diesem somit ausdrücklich in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat wissentlich und willentlich an der Ausnahme vom Stichtagsprinzip per Ende Steuerperiode oder Steuerpflicht festgehalten; er wollte keine Ausnahme der Ausnahme (teleologisches Element). Ob die vom Regierungsrat in § 31 StGV getroffene Regelung betreffend Jahressteuer bei Tod eines Eheteils in Einklang mit dem geltenden § 45 Abs. 2 Satz 2 StG steht, kann vorliegend offen gelassen werden. 2005 Kantonale Steuern 391